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2.Vom Beitragszuschlag ausgenommene Personengruppen

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Mitglieder sind bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollenden, vom Beitragszuschlag für Kinderlose ausgenommen. Die Beitragspflicht hinsichtlich des Beitragszuschlags setzt dementsprechend mit Beginn des auf die Vollendung des 23. Lebensjahres folgenden Monats ein, es sei denn, das Mitglied gehört darüber hinaus zu einer der von der Beitragspflicht ausgenommenen Personengruppen. Der Beitragszuschlag für Kinderlose ist nicht zu zahlen von Mitgliedern, die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind. Die dieser Generation angehörenden Mitglieder der Geburtsjahrgänge vor 1940 sind generell vom Beitragszuschlag für Kinderlose ausgenommen, unabhängig davon, ob sie tatsächlich Kinder haben oder jemals hatten. Wehrdienstleistende sind ohne weitere Differenzierung vom Beitragszuschlag für Kinderlose ausgenommen. Hierbei handelt es sich allerdings nicht um eine personenbezogene, sondern um eine einnahmenbezogene Ausnahme von der Beitragspflicht. Grundlage für die Bemessung der Beiträge im Rahmen der pauschalen Beitragserhebung nach der Verordnung über die pauschale Berechnung und die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung für die Dauer einer fortbestehenden Mitgliedschaft bei Wehrdienst, Zivildienst oder Grenzschutzdienst (KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung) ist der bundeseinheitliche Beitragssatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI (§ 3 Abs. 2 Satz 2 KV-/PVPauschalbeitragsverordnung). Sofern daneben bzw. außerhalb der pauschalen Beitragserhebung Beiträge aus Renten, Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen erhoben werden, umfasst die Beitragspflicht auch den Beitragszuschlag für Kinderlose. Personen ohne Elterneigenschaft, die aufgrund freiwilliger Verpflichtung zu einer Übung zur Auswahl von freiwilligen Soldaten (Eignungsübung) einberufen werden und deren Mitgliedschaft nach § 8a Eignungsübungsgesetz fortbesteht, sind nicht von der Regelung in § 55 Abs. 3 Satz 7 SGB XI erfasst; sie haben daher den Beitragszuschlag für Kinderlose zu tragen, es sei denn, sie können ihre Elterneigenschaft nachweisen. Mitglieder, die wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung sind, sind vom Beitragszuschlag für Kinderlose ausgenommen. Werden weitere beitragspflichtige Einnahmen bezogen (z. B. Arbeitsentgelt, Rente, Versorgungsbezüge), ist die Ausnahmeregelung auf diese weiteren beitragspflichtigen Einnahmen nicht anzuwenden. Gleiches gilt, wenn neben der Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld II eine weitere Versicherungspflicht besteht (Mehrfachversicherung) und aufgrund dessen Beitragspflichten zu erfüllen sind.

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