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e)Beitragsermäßigungen und Prämienrückzahlungen

LS- SV-

Den steuerfreien Bezügen aus öffentlichen Mitteln wegen Hilfsbedürftigkeit gleichgestellt sind Beitragsermäßigungen und Prämienrückzahlungen eines Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung für nicht in Anspruch genommene Beihilfeleistungen (§ 3 Nr. 11 Satz 4 EStG).

Beispiel

Eine gesetzliche Krankenversicherung gewährt einem Dienstordnungsangestellten (DO-Angestellten) eine Beitragsermäßigung (100 % Versicherungsschutz für 50 % Versicherungsbeitrag). Der geldwerte Vorteil in Höhe von 50 % Beitragsermäßigung ist nach § 3 Nr. 11 Satz 4 EStG steuerfrei.

Entsprechendes gilt für die den sog. AT-Angestellten gewährten Beitragszuschüssen zur freiwilligen Versicherung.

Die vorstehende Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 Satz 4 EStG gilt entsprechend, wenn kirchliche Arbeitgeber Beitragszuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen an kirchliche Beamte zahlen, die als Beihilfeberechtigte in einer gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind. Der Arbeitgeber hat in diesen Fällen keine gesetzliche Verpflichtung diese Zahlungen zu leisten.

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