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14.Fälligkeit

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Der Beitragszuschlag wird zusammen mit dem jeweiligen Beitrag zur Pflegeversicherung nach den Regelungen des § 23 SGB IV ggf. in der Verbindung mit der Satzungsregelung der jeweiligen Krankenkasse bzw. Pflegekasse fällig. Beitragszuschläge aus Versorgungsbezügen, die von den Zahlstellen der Versorgungsbezüge einzubehalten sind, werden mit der Auszahlung der Versorgungsbezüge fällig.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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