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2.Erste Tätigkeitsstätte oder Reisekosten

Bei Einstellungen in die Bundeswehr, bei Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit oder eines Berufssoldaten und bei Versetzungen im Inland wird die voraussichtliche Verwendungsdauer am neuen Dienstort begrenzt, und zwar

 für alle Verheirateten und Unverheirateten mit berücksichtigungsfähigen Kindern auf maximal drei Jahre und

 für Unverheiratete mit einer Wohnung auf maximal zwei Jahre.

Berufssoldaten haben in der Bundeswehreinrichtung, in der sie tätig werden, keine erste Tätigkeitsstätte, da sie dieser Einrichtung vom Arbeitgeber für einen Zeitraum von nicht mehr als 48 Monaten und damit nicht dauerhaft zugewiesen worden sind. Unmaßgeblich ist, ob die voraussichtliche Verwendungsdauer am selben Dienstort ggf. mehrmals verlängert wird, da auch die Verlängerungen jeweils auf maximal zwei bzw. drei Jahre begrenzt werden (vgl. zum Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte die Erläuterungen in Anhang 4 unter Nr. 3 und dort besonders die Buchstaben a bis c). Die Berufssoldaten üben somit eine Auswärtstätigkeit aus, sodass z. B. die Aufwendungen für die täglichen Fahrten von der Wohnung zum Ort der Tätigkeit nach Reisekostengrundsätzen (= 0,30 € je gefahrenen Kilometer bei Benutzung eines Pkw) zu berücksichtigen sind.

In Abgrenzung zu den vorstehenden Ausführungen liegt aber bei Zeitsoldaten eine erste Tätigkeitsstätte vor, deren Verwendungsdauer am selben Dienstort von Beginn an für den Zeitraum des gesamten Dienstes festgelegt worden ist. Hier können die Aufwendungen für die täglichen Fahrten von der Wohnung zum Ort der Tätigkeit nur in Höhe der Entfernungspauschale (vgl. dieses Stichwort) berücksichtigt werden.

Beispiel

Der verheiratete Steuerpflichtige A hat sich für drei Jahre als Soldat auf Zeit verpflichtet. Er wird der Kaserne in Bad Reichenhall zugewiesen. Als voraussichtliche Verwendungsdauer in Bad Reichenhall werden drei Jahre festgelegt.

Die Kaserne in Bad Reichenhall stellt für A eine erste Tätigkeitsstätte dar, da es sich um eine ortsfeste betriebliche Einrichtung handelt, der A von seinem Arbeitgeber für die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses zugeordnet worden ist. Die Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Kaserne können nur in Höhe der Entfernungspauschale berücksichtigt werden.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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