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Die private Nutzung von betrieblichen Personalcomputern ist steuerfrei (§ 3 Nr. 45 EStG). Die Steuerfreiheit gilt nicht nur für die private Nutzung des Geräts und seines Internetanschlusses im Betrieb des Arbeitgebers, sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Computer zur häuslichen Privatnutzung (leihweise) überlässt. Unerheblich ist, ob die Privatnutzung durch den Arbeitnehmer selbst oder (auch) durch seine Angehörigen erfolgt.

Der ursprüngliche Anwendungsbereich der Steuerbefreiungsvorschrift ist im Laufe der Zeit erheblich ausgedehnt worden. Steuerfrei sind danach die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten und Telekommunikationsgeräten sowie deren Zubehör, aus zur privaten Nutzung überlassenen System- und Anwendungsprogrammen, die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt, und aus den im Zusammenhang mit diesen Zuwendungen erbrachten Dienstleistungen.

Steuerfrei sind auch die Vorteile aus der privaten Nutzung von Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten der Gebietskörperschaften und Kommunen bei Mandatsträgern, die eine Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen nach § 3 Nr. 12 EStG erhalten (§ 3 Nr. 45 Satz 2 EStG; vgl. die Ausführungen beim Stichwort „Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen“ am Ende der Nrn. 2 und 3).

Für die Steuerfreiheit der Privatnutzung ist es übrigens unerheblich, in welchem Verhältnis die berufliche Nutzung zur privaten Mitbenutzung steht. Das bedeutet, dass auch dann kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil entsteht, wenn der Arbeitnehmer die zur häuslichen Nutzung leihweise überlassenen Geräte oder Programme ausschließlich privat nutzt.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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