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Clearing-Stelle

Immer mehr Arbeitgeber entscheiden sich dazu, die in ihrem Unternehmen angebotene betriebliche Altersversorgung (vgl. die Gesamtdarstellung in Anhang 6) von einer sog. Clearing-Stelle verwalten zu lassen. Vertragliche Beziehungen bestehen in solch einem Fall ausschließlich zwischen dem Arbeitgeber und der Clearing-Stelle. Die Verwaltungskosten belaufen sich auf bis zu 2,50 € pro Vertrag und Monat und werden nicht selten wirtschaftlich vom Arbeitnehmer getragen.

Die Finanzverwaltung hat diesbezüglich entschieden, dass die Zahlung von Verwaltungskosten durch den Arbeitgeber an eine sog. Clearing-Stelle lohnsteuerlich irrelevant ist. Trägt der Arbeitgeber die Verwaltungskosten liegt beim Arbeitnehmer kein Zufluss von Arbeitslohn vor. Werden die Aufwendungen dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer erstattet, handelt es sich nicht um eine Entgeltumwandlung zugunsten von betrieblicher Altersversorgung, sondern um eine Einkommensverwendung (= Zahlung des Arbeitnehmers aus seinem „Netto“). Beim Arbeitnehmer liegen keine Aufwendungen zur Sicherung oder Erzielung von Einkünften vor. Folglich können die Arbeitnehmer die Beträge weder bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit noch bei ihren sonstigen Einkünften als Werbungskosten geltend machen.[195]

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