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Chorleiter

Nebenamtlich tätige Chorleiter (z. B. von Kirchenchören) sind für die Beantwortung der Frage, ob sie ihre Tätigkeit selbstständig oder nichtselbstständig ausüben wie nebenberufliche Lehrkräfte zu behandeln (vgl. das Stichwort „Nebentätigkeit für gemeinnützige Organisationen“ unter Nr. 6 Buchstabe a). Hiernach wird ihre Tätigkeit grundsätzlich als selbstständige Tätigkeit angesehen, es sei denn, dass im Einzelfall ein festes Beschäftigungsverhältnis zu einer Kirchengemeinde, einem Orden usw. vorliegt. Bei einer festen Beschäftigung auf 450-Euro-Basis besteht die Möglichkeit einer Pauschalierung der Lohnsteuer (vgl. das Stichwort „Geringfügige Beschäftigung“).

Chorleiter können den Freibetrag für Ausbilder und Erzieher in Höhe von 3000 € jährlich (250 € monatlich) beanspruchen, wenn sie für eine gemeinnützige Organisation tätig werden, wie z. B. Chorleiter von Kirchenchören, vgl. „Nebentätigkeit für gemeinnützige Organisationen“ unter Nr. 3.

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