Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 873

Оглавление

ComputerNeues auf einen Blick:

Ab dem Kalenderjahr 2021 kann als Wahlrecht sowohl im Betriebs- als auch im Privatvermögen für Computerhardware und Betriebs-/Anwendersoftware eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (= Abschreibungszeitraum) von einem Jahr (statt der alternativ möglichen drei Jahre) zugrunde gelegt werden (BMF-Schreiben vom 26.2.2021, BStBl. I S. 298). Zur Computerhardware in diesem Sinne gehören: Computer, Desktop-Computer, Notebook-Computer (u. a. Tablets), Desktop-Thin-Client, stationäre und mobile Workstations, Dockingstations, Small-Scale-Server, externe Netzteile und Peripherie-Geräte (u. a. Tastatur, Maus, Scanner, Kamera, Mikrofon, Headset, Festplatte, Laufwerke, Monitor, Drucker, Beamer). Zur Betriebs-/Anwendersoftaware gehört die Software zur Dateneingabe und –verarbeitung. Vgl. auch die Ausführungen unter der nachfolgenden Nr. 5.

1. Steuerfreiheit bei der privaten Nutzung betrieblicher Computer

a) Allgemeines

b) Computer mit Internetanschluss am Arbeitsplatz

c) Betriebliche PCs und Laptops mit Internetanschluss in der Wohnung des Arbeitnehmers

d) Aufzeichnungspflichten

2. Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % bei Computerübereignung und Barzuschüssen zur Internetnutzung

a) Computerübereignung

b) Barzuschüsse zur Internetnutzung

3. Gehaltsumwandlung

a) Zur Nutzung überlassene Computer

b) Übereignete Computer und Barzuschüsse zur Internetnutzung

4. Umsatzsteuerliche Behandlung der Privatnutzung betrieblicher Computer

a) Allgemeines

b) Überlassung gegen Entgelt

c) Überlassung ohne Entgelt

d) Nutzung gegen den Willen des Arbeitgebers

5. Werbungskostenabzug durch den Arbeitnehmer

a) Computer als Arbeitsmittel

b) Computer kein Arbeitsmittel

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

Подняться наверх