Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 880

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a)Computerübereignung

Die Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % bei einer unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung von Personalcomputern kommt nur für Sachzuwendungen des Arbeitgebers in Betracht (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 EStG). Die Pauschalierungsmöglichkeit bei Übereignung umfasst nicht nur das eigentliche Gerät, sondern auch die Übereignung von technischem Zubehör (u. a. Monitor, (Farb-)Drucker, Modem, Scanner) und Software. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine Erstausstattung oder aber um eine Ergänzung, Aktualisierung oder einen Austausch vorhandener Bestandteile handelt. Die Pauschalierung ist sogar dann möglich, wenn der Arbeitgeber ausschließlich technisches Zubehör oder Software übereignet (R 40.2 Abs. 5 Satz 3 LStR).

Auch in der Pauschalierungsvorschrift wird der Begriff Datenverarbeitungsgeräte verwendet mit der Folge, dass neben Personalcomputern auch die Übereignung von Laptops, Notebooks, Netbooks, Tablets und Smartphones sowie Smartwatches mit 25 % pauschal besteuert werden kann. Die Pauschalierung ist auch dann möglich, wenn es sich bei dem übereigneten Datenverarbeitungsgerät mangels Einsatz im Betrieb des Arbeitgebers nicht um ein betriebliches Datenverarbeitungsgerät handelt. Die Pauschalierung ist aber nach wie vor bei der Übereignung von Telekommunikationsgeräten ausgeschlossen, die nicht Zubehör eines Datenverarbeitungsgeräts sind oder nicht für die Internetnutzung verwendet werden können (z. B. sog. „Senioren-Handys“; R 40.2 Abs. 5 Satz 4 LStR).

Beispiel A

Arbeitgeber A übereignet Arbeitnehmer B einen E-Book-Reader. Derartige Geräte werden im Unternehmen des Arbeitgebers nicht betrieblich genutzt.

Der geldwerte Vorteil kann mit 25 % pauschal besteuert werden, da es sich um die Übereignung eines Datenverarbeitungsgerätes handelt (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG). Demgegenüber wäre eine Nutzungsüberlassung des E-Book-Readers nicht nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei, weil ein solches Gerät im Betrieb des Arbeitgebers nicht eingesetzt wird.

Eine Pauschalierung mit 25 % setzt außerdem in jedem Fall voraus, dass die Zuwendung des Arbeitgebers zusätzlich zu dem Arbeitslohn gewährt wird, den der Arbeitgeber schuldet, wenn keine Zuwendung erfolgen würde. Gehaltsumwandlungen eröffnen somit nicht die Möglichkeit der Pauschalierung (vgl. nachfolgend unter Nr. 3 Buchstabe b).

Wird bei einer Übereignung der Geräte der geldwerte Vorteil zulässigerweise mit 25 % pauschal besteuert, löst dies Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV[197]).

Beispiel B

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer einen betrieblichen Computer zur beruflichen und privaten Nutzung in der Wohnung des Arbeitnehmers zur Verfügung gestellt. Der Arbeitgeber überlässt dem Arbeitnehmer jeden Monat PC-Software im Wert von 40 €.

Der geldwerte Vorteil von 40 € monatlich ist nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei und damit auch beitragsfrei in der Sozialversicherung, da es sich um eine Nutzungsüberlassung eines betrieblichen Computers zuzüglich Software handelt.

Beispiel C

Der Arbeitgeber übereignet einem Arbeitnehmer einen Computer einschließlich Softwarepaket.

Der geldwerte Vorteil kann mit 25 % pauschal besteuert werden. Die Pauschalbesteuerung führt zur Beitragsfreiheit.

Beispiel D

Der Arbeitgeber übereignet einem Arbeitnehmer einen neuen Farbdrucker im Wert von 500 € als Austausch eines Tintenstrahldruckers für dessen private PC-Anlage.

Der geldwerte Vorteil kann mit 25 % pauschal besteuert werden. Die Pauschalbesteuerung führt zur Beitragsfreiheit. Unmaßgeblich ist, dass ausschließlich technisches Zubehör übereignet wird und es sich um den Austausch vorhandener Bestandteile handelt.

Beispiel E

Der Arbeitgeber übereignet einem Arbeitnehmer ein Softwarepaket im Wert von 350 € für dessen private PC-Anlage.

Der geldwerte Vorteil kann mit 25 % pauschal besteuert werden. Die Pauschalbesteuerung führt zur Beitragsfreiheit. Unmaßgeblich ist, dass ausschließlich Software übereignet wird.

Beispiel F

Der Arbeitgeber übereignet einem Arbeitnehmer ein Tablet im Wert von 600 € für den privaten Gebrauch.

Der geldwerte Vorteil kann mit 25 % pauschal besteuert werden. Die Pauschalbesteuerung führt zur Beitragsfreiheit.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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