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a)Computer als Arbeitsmittel

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Der Arbeitnehmer kann die Aufwendungen für einen beruflich genutzten Computer in vollem Umfang als Werbungskosten absetzen, wenn der Computer in vollem Umfang ein Arbeitsmittel im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG darstellt, das heißt so gut wie ausschließlich (= mindestens 90 %) zu beruflichen Zwecken genutzt wird.

Die Regelungen für geringwertige Wirtschaftsgüter einschließlich Sammelposten für Gewinneinkunftsarten (z. B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb; vgl. § 6 Abs. 2 und Abs. 2a EStG) gelten nicht für Überschusseinkunftsarten und damit auch nicht für den Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Hier beträgt die Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter 952 € (800 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer = 152 €; § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 2 EStG i. V. m. § 6 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 EStG und R 9.12 LStR).

Betragen die Brutto-Aufwendungen für den Computer mehr als 952 € (800 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer ergeben 952 €), müssen sie auf die gewöhnliche Nutzungsdauer verteilt werden; anderenfalls sind sie im Jahr der Anschaffung in voller Höhe des beruflichen Anteils als Werbungskosten abziehbar (R 9.12 Sätze 1 und 2 LStR). Nach der amtlichen AfA-Tabelle ist von einer dreijährigen Nutzungsdauer auszugehen (BMF-Schreiben vom 15.12.2000, BStBl. I S. 1531). Die AfA ist immer monatsweise zu berechnen (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG). Bei dieser sog. Zwölftel-Methode gelten angefangene Monate als volle Monate.

Zu beachten ist, dass Computer (einschließlich Monitor, Tastatur und PC-Maus) sowie Drucker und Scanner jeweils gesondert über drei Jahre abgeschrieben werden müssen. Zwar handelt es sich beim Computer (einschließlich Monitor, Tastatur und PC-Maus) sowie Drucker und Scanner um (insgesamt drei) eigenständige Wirtschaftsgüter, die aber nicht selbstständig nutzbar und daher kein geringwertiges Wirtschaftsgut sind. Eine vollständige Abschreibung dieser Geräte als geringwertiges Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung (Anschaffungskosten nicht mehr als 800 € netto, ohne Umsatzsteuer) kommt nur in Betracht, wenn es sich um sog. Kombigeräte handelt, die auch als Kopierer oder Fax selbstständig nutzbar sind. Der Austausch einzelner Komponenten einer PC-Anlage – z. B. neuer Monitor – ist aber in Höhe des Anteils der beruflichen Nutzung als Werbungskosten zu berücksichtigen. Im Privatvermögen wird nämlich nicht von einer – zu Anschaffungskosten führenden – wesentlichen Verbesserung des Wirtschaftsguts auszugehen sein. Der Austausch von Drucker und Scanner (jeweils eigenständige Wirtschaftsgüter) führt hingegen zu einem neuen dreijährigen Abschreibungszeitraum ab Anschaffung des Druckers oder Scanners (vgl. auch BFH-Urteil vom 15.7.2010, BFH/NV 2010 S. 2253).

Bei einer gesonderten Anschaffung von Software außerhalb des Anschaffungsvorgangs ist zu beachten, dass sog. Trivialprogramme zu den abnutzbaren beweglichen und selbstständig nutzbaren Wirtschaftsgütern gehören (R 5.5 Abs. 1 EStR). Computerprogramme deren Anschaffungskosten nicht mehr als 800 € netto, ohne Umsatzsteuer, betragen, sind stets als Trivialprogramme zu behandeln. Mithin erfüllen diese Programme die Voraussetzungen für ein geringwertiges Wirtschaftsgut, dessen Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung in Höhe des Anteils der beruflichen Nutzung berücksichtigt werden können (siehe das Beispiel unter dem nachfolgenden Buchstaben b).

Ab dem Kalenderjahr 2021 kann als Wahlrecht sowohl im Betriebs- als auch im Privatvermögen für Computerhardware und Betriebs-/Anwendersoftware eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (= Abschreibungszeitraum) von einem Jahr (statt der alternativ möglichen drei Jahre) zugrunde gelegt werden (BMF-Schreiben vom 26.2.2021, BStBl. I S. 298).

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