Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 895

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1.Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers

LS- SV-

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit zwischen dem 1.3.2020 und 31.3.2022 aufgrund der Corona-Pandemie Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von insgesamt 1500 € steuer- und beitragsfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren (§ 3 Nr. 11a EStG); die steuerfreien Leistungen unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt. Aus der einzelvertraglichen Vereinbarung, ähnlichen Dokumenten (z. B. Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung) oder einer Erklärung des Arbeitgebers (z. B. Lohnabrechnung, Überweisungsbeleg) muss sich ergeben, dass es sich um eine steuerfreie Leistung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Pandemie handelt. Das kann auch eine Impfprämie sein. Es kommt nicht darauf an, aus welchen Mitteln die Sonderleistungen finanziert und ob sie vom Arbeitgeber oder als Arbeitslohn von dritter Seite gewährt werden. Die Steuerfreistellung bis 1500 € gilt insgesamt (also nicht mehrfach!) für sämtliche Zuwendungen in diesem Zeitraum und somit z. B. auch für die Corona-Prämie an Pflegekräfte (§ 150a Abs. 1 SGB XI), für Aufstockungsbeträge dieser Prämie durch die Bundesländer (§ 150a Abs. 9 SGB XI) sowie für etwaige weitere Zuwendungen aus Landesmitteln.

Beispiel A

Der Arbeitgeber zahlt seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn im März 2020, Juni 2021 und Januar 2022 eine Corona-Unterstützung von jeweils 500 €.

Die Zahlungen (Gesamtsumme 1500 €) über jeweils 500 € sind im Märtz 2020, Juni 2021 und Januar 2022 steuer- und beitragsfrei.

Andere Steuerbefreiungsvorschriften (insbesondere die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit) und Bewertungsvergünstigungen (z. B. Rabattfreibetrag von 1080 € jährlich für Personalrabatte) bleiben hiervon unberührt und können neben dem Steuerfreibetrag von 1500 € in Anspruch genommen werden.

Voraussetzung ist, dass die steuerfreie Beihilfe oder Unterstützungsleistung im Lohnkonto aufgezeichnet und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Wegen des Zusätzlichkeitserfordernisses ist die Steuerbefreiung bei einem Gehaltsverzicht oder einer Gehaltsumwandlung ausgeschlossen. Eine Vereinbarung über Sonderzahlungen, die vor dem 1.3.2020 ohne einen Bezug zur Corona-Pandemie getroffen wurde, kann nicht nachträglich in eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützungsleistung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Pandemie umgewandelt werden (z. B., wenn für die Sonderzahlung in der Bilanz zum 31.12.2019 eine Rückstellung gebildet wurde oder die Arbeitnehmer bereits im Februar 2020 über die Gewährung einer Sonderzahlung im März 2020 informiert wurden). Sofern vor dem 1.3.2020 keine vertraglichen Vereinbarungen oder andere rechtliche Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Gewährung einer Sonderzahlung bestanden haben, kann allerdings eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützungsleistung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Pandemie gewährt werden. Dabei kann auch in einem Tarifvertrag, durch Betriebsvereinbarung oder durch eine einzelvertragliche Vereinbarung eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützungsleistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vereinbart werden.

Bestand vor dem 1.3.2020 kein Anspruch auf eine Vergütung von Überstunden (sondern war lediglich die Möglichkeit eines Freizeitausgleichs vorgesehen), ist die Gewährung einer steuerfreien Beihilfe oder Unterstützungsleistung bis 1500 € möglich, auch wenn der Arbeitnehmer im Gegenzug auf einen Freizeitausgleich von Überstunden verzichtet bzw. die Überstunden gekürzt werden. Die Voraussetzung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ ist in diesen Fällen erfüllt.

Dem Arbeitgeber steht es auch frei, anstelle einer üblichen (steuerpflichtigen) Abfindung wegen des Verlusts des Arbeitsplatzes eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützungsleistung bis 1500 € zu leisten.

Beispiel B

Arbeitnehmer B ist zum 31.12.2021 aus dem Unternehmen seines Arbeitgebers ausgeschieden. Neben einer steuerpflichtigen Abfindung zahlt ihm der Arbeitgeber im Januar 2022 wegen der Corona-Pandemie erstmalig eine Unterstützungsleistung von 1000 €.

Die Unterstützungsleistung in Höhe von 1000 € ist steuer- und beitragsfrei.

Steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen können grundsätzlich an alle Arbeitnehmer bis zu einem Betrag von 1500 € geleistet werden. Dies gilt unabhängig vom Umfang der Beschäftigung (z. B. Vollzeit oder Teilzeit). Ebenso spielt es keine Rolle, ob und in welchem Umfang Kurzarbeitergeld gezahlt wird. Die Steuerfreistellung gilt auch für geringfügig entlohnte Beschäftigte (sog. Minijobber); eine Angemessenheitsprüfung wird nicht vorgenommen und die Lohnsteuer-Pauschalierung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts mit 2% oder 20% ist weiterhin möglich. Bei Arbeitsverhältnissen unter nahen Angehörigen muss die Gewährung einer solchen Beihilfe oder Unterstützungsleistung aber auch unter Fremden üblich sein (sog. Fremdvergleichsgrundsatz). Bei Gesellschafter-Geschäftsführern ist das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung zu prüfen.

Beispiel C

Arbeitgeber E zahlt einer geringfügig beschäftigten Arbeitnehmerin im Januar 2022 erstmalig wegen der Corona-Pandemie eine Beihilfe von 500 €.

Die Beihilfe ist in voller Höhe steuer- und beitragsfrei.

Steuerfreie Beihilfen oder Unterstützungsleistungen bis 1500 € können für jedes Dienstverhältnis gesondert in Anspruch genommen werden. Die Ausschöpfung des Steuerfreibetrags von 1500 € pro Dienstverhältnis gilt allerdings nicht bei mehreren Dienstverhältnissen im Kalenderjahr zu ein und demselben Arbeitgeber. Auch in den Fällen einer zivilrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge und bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB ist nicht von einem weiteren Dienstverhältnis auszugehen. Hier tritt zivilrechtlich der neue Betriebsinhaber lediglich in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Daher ist in diesen Fällen eine mehrfache Inanspruchnahme des Steuerfreibetrags nicht möglich.

Die steuerfreie Beihilfe oder Unterstützungsleistung ist im Lohnkonto des jeweiligen Arbeitnehmers aufzuzeichnen. Ein Ausweis in der Lohnsteuerbescheinigung ist allerdings nicht vorzunehmen. Auch eine Angabe in der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers ist nicht erforderlich. Die steuerfreie Leistung unterliegt nämlich nicht dem sog. Progressionsvorbehalt, bei dem ein besonderer Steuersatz auf das steuerpflichtige zu versteuernde Einkommen angewendet wird.

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