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c)Überlassung ohne Entgelt

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Wenn Arbeitnehmer betriebliche Computer unentgeltlich (auch) für ihre Privatzwecke nutzen dürfen, fällt zwar im Grundsatz ebenfalls Umsatzsteuer an, da es sich um unentgeltliche Wertabgaben im Sinne des § 3 Abs. 9a UStG handelt. Die Finanzverwaltung sieht jedoch dann von einer Besteuerung ab, wenn die Nutzungsüberlassung überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst ist, mit anderen Worten, wenn die Nutzung betrieblicher Einrichtungen zwar auch die Befriedigung eines privaten Bedarfs der Arbeitnehmer zur Folge haben, diese Folge aber „durch die mit der Nutzung angestrebten betrieblichen Zwecke überlagert wird“[202]. Dies ist im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. Von einem „überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers“ wird man aber nicht mehr ausgehen können, wenn der Computer in nennenswertem Umfang durch Familienangehörige des Arbeitnehmers privat genutzt wird.

Aufmerksamkeiten, die bereits von vornherein den Tatbestand der unentgeltlichen Wertabgabe nicht erfüllen, liegen allerdings in diesen Fällen nicht vor.

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