Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 893

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Contractual Trust Agreement (CTA-Modelle)

Arbeitgeber sichern vermehrt die Ansprüche der Arbeitnehmer aus einer betrieblichen Altersversorgung für den Fall der Insolvenz – über die gesetzlich eingerichtete Insolvenzsicherung durch den Pensions-Sicherungs-Verein hinaus – zusätzlich privatrechtlich ab. Diese privatrechtliche Absicherung geschieht vielfach über sog. „Contractual Trust Agreement“ (CTA). Dabei handelt es sich um Treuhandkonstruktionen, durch die der besondere Zugriff des Insolvenzverwalters auf die ganz oder teilweise unter „wirtschaftlicher Beteiligung“ des Arbeitnehmers (z. B. durch Gehaltsumwandlung) erworbenen Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung verhindert wird.

LS- SV-

Es ist gesetzlich sichergestellt worden (§ 3 Nr. 65 Satz 1 Buchstabe c EStG), dass das Einstehen eines Dritten – neben dem Arbeitgeber – für die Erfüllung von Ansprüchen aufgrund bestehender Versorgungsverpflichtungen oder -anwartschaften im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder in gleichstehenden Fällen (z. B. Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse; vgl. im Einzelnen § 7 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG[204]) nicht zu einem Zufluss von steuerpflichtigem Arbeitslohn beim Arbeitnehmer und ggf. dessen Hinterbliebenen führt. Schließlich führt die zusätzliche Insolvenzsicherung nicht zu neuen oder höheren Ansprüchen, sondern schützt nur die bereits vorhandenen Ansprüche für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers. Neben den Ansprüchen der Arbeitnehmer auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden durch CTA und ähnliche Gestaltungen auch Ansprüche (Wertguthaben) der Arbeitnehmer bei Altersteilzeitmodellen und aus Arbeitszeitkonten (= Zeitwertkonten) gesichert. Die Steuerfreistellung gilt für diese Fälle entsprechend.

LS+ SV-[205]

Die spätere Zahlung der Versorgungsleistungen durch den Dritten an den Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen führt zum Zufluss von Arbeitslohn, von dem der Dritte den Lohnsteuerabzug vorzunehmen hat (§ 3 Nr. 65 Sätze 2 bis 4 EStG).

In der Praxis kommt es – zumeist im Vorfeld des CTA-Modells – oftmals zu einer Auslagerung von Pensionsverpflichtungen auf eine konzerninterne Pensionsgesellschaft (was häufig bilanzielle Gründe hat) im Wege des Schuldbeitritts mit im Innenverhältnis vereinbarter Erfüllungsübernahme gegenüber den aktiven Arbeitnehmern bzw. durch Ausgliederung nach den Regelungen des Umwandlungsgesetzes. Dabei wird die Pensionsgesellschaft, um die laufenden und künftigen Pensionsverpflichtungen bedienen zu können, von den verlagernden Konzerngesellschaften mit ausreichenden Deckungsmitteln ausgestattet (= entgeltlicher Schuldbeitritt bzw. Ausgliederung). Sowohl der Schuldbeitritt als auch die Ausgliederung erfolgen ohne Mitwirkung der Arbeitnehmer, die über die Maßnahmen nur informiert werden. Die Finanzverwaltung nimmt auch in diesen Fällen des Schuldbeitritts bzw. der Ausgliederung keinen Zufluss von Arbeitslohn an, sofern dies ohne inhaltliche Veränderung der Zusage geschieht.[206] Daher darf es auch nur zu einem Schuldbeitritt und nicht zu einem Schuldnerwechsel kommen. Auch hier liegt also ein Zufluss von Arbeitslohn, der dem Lohnsteuerabzug unterliegt, erst bei der späteren Auszahlung der Versorgungsleistungen vor. Die entsprechende Besteuerung des Arbeitslohns kann in diesem Fall mit Zustimmung des Finanzamts anstelle vom Arbeitgeber auch von der Pensionsgesellschaft vorgenommen werden (§ 38 Abs. 3a Satz 2 EStG; vgl. auch „Lohnsteuerabzug durch einen Dritten“ unter Nr. 3). Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend, wenn es nach den Regelungen des Umwandlungsgesetzes zu einer Abspaltung kommt.

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