Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 884

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b)Übereignete Computer und Barzuschüsse zur Internetnutzung

Im Gegensatz zur Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 45 EStG für die private Nutzung von Computern, die im Eigentum des Arbeitgebers bleiben, enthält die Pauschalierungsvorschrift des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG für die Übereignung von Computern bzw. Datenverarbeitungsgeräten und Barzuschüsse zur Internetnutzung den Zusatz, dass eine Pauschalierung mit 25 % nur für solche Sachbezüge und Barzuschüsse möglich ist, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Durch diese gesetzliche Einschränkung gelten für die Umwandlung von Barlohn in solche Sachbezüge und Zuschüsse die allgemeinen Grundsätze für eine Gehaltsumwandlung im engeren Sinne. Diese Grundsätze sind beim Stichwort „Gehaltsumwandlung“ unter Nr. 4 anhand von Beispielen erläutert.

Beispiel

Arbeitnehmer A hat nach seinem Arbeitsvertrag Anspruch auf einen Bruttoarbeitslohn von monatlich 2700 €. Er vereinbart mit seinem Arbeitgeber im Juni 2022 ab 1.7.2022 den Bruttoarbeitslohn auf 2650 € herabzusetzen und einen mit 25% pauschal zu besteuernden Internetzuschuss von 50 € monatlich zu zahlen.

Der ab 1.7.2022 gezahlte „Internetzuschuss“ kann nicht pauschal besteuert werden, da er nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten, sondern durch Umwandlung des geschuldeten Bruttoarbeitslohns erbracht wird. Der steuer- und sozialversicherungspflichtige Bruttoarbeitslohn beträgt daher auch ab Juli 2022 unverändert 2700 € monatlich.

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