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Werden betriebliche Computer des Arbeitgebers den Arbeitnehmern unentgeltlich (auch) für ihre Privatzwecke zur Verfügung gestellt, erbringt der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer steuerbare und im Grundsatz auch steuerpflichtige Wertabgaben (§ 3 Abs. 9a UStG). Wenn die Nutzung betrieblicher Einrichtungen in solchen Fällen zwar auch die Befriedigung eines privaten Bedarfs der Arbeitnehmer zur Folge hat, diese Folge aber durch die mit der Nutzung angestrebten betrieblichen Zwecke überlagert wird, liegen nicht steuerbare Leistungen vor, die überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst sind. Eine Umsatzsteuerbelastung tritt daher in derartigen Fällen in aller Regel nicht ein. Da eine Übernahme der in § 3 Nr. 45 EStG geregelten Steuerfreiheit für umsatzsteuerliche Sachverhalte wegen EU-rechtlicher Vorgaben nicht möglich ist, unterscheidet die Finanzverwaltung bei der Umsatzsteuer drei Fälle:[201]

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