Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 883

Оглавление

a)Zur Nutzung überlassene Computer

Nachdem ein steuerfreier Arbeitgeberersatz nach der Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 45 EStG bei einem leihweise zur häuslichen Nutzung überlassenen Computer unabhängig davon möglich ist, wie hoch die private Nutzung ist (also auch eine 100 %ige Privatnutzung steuerfrei ist) und außerdem die Anzahl und der Wert der überlassenen Geräte keine Rolle spielt, stellt sich die Frage, ob eine Umwandlung von Barlohn in solche steuerfreien Sachbezüge möglich ist. Die Vorschrift des § 3 Nr. 45 EStG enthält dazu – im Gegensatz zu anderen Steuerbefreiungsvorschriften (vgl. diesbezüglich u. a. die Stichworte „Fürsorgeleistungen“, „Gesundheitsförderung“ und „Kindergartenzuschüsse“) – keine Einschränkungen. Es ist also nicht so, dass die Sachbezüge im Sinne des § 3 Nr. 45 EStG nur dann steuerfrei sind, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Dies eröffnet die Möglichkeiten der Gehaltsumwandlung. Denn der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 20.8.1997 (BStBl. II S. 667) die Umwandlung von Barlohn in einen Sachbezug ausdrücklich zugelassen. Die Finanzverwaltung hat diese Rechtsprechung übernommen und z. B. die Gehaltsumwandlung von Barlohn in Essenmarken oder Restaurantschecks dann akzeptiert, wenn der Austausch von Barlohn durch Essenmarken ausdrücklich durch eine Änderung des Arbeitsvertrags vereinbart wird. Diese Grundsätze gelten auch für die Fälle, in denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im gegenseitigen Einvernehmen Barlohn durch einen steuerfreien Sachbezug im Sinne des § 3 Nr. 45 EStG ersetzen. Dies wurde in den Lohnsteuer-Richtlinien ausdrücklich klargestellt, denn R 3.45 Satz 6 LStR lautet: Für die Steuerfreiheit kommt es nicht darauf an, ob die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn oder aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über die Herabsetzung von Arbeitslohn erbracht werden.

Die vorstehenden Ausführungen gelten auch dann, wenn der Computer bzw. das Datenverarbeitungsgerät vom Arbeitgeber geleast worden ist. Der Arbeitgeber und nicht der Arbeitnehmer muss gegenüber der Leasinggesellschaft zivilrechtlich Leasingnehmer sein (vgl. hierzu auch das Stichwort „Leasingfahrzeuge“ unter Nr. 2). Eine Steuerfreiheit kommt allerdings nicht in Betracht, wenn das Wirtschaftsgut dem Arbeitnehmer nach den Bilanzierungsgrundsätzen (wie Eigentum) zuzurechnen ist (z. B. bei einem Kaufangebot an den Arbeitnehmer zum Ablauf des Leasingzeitraums).

Beispiel A

Der Arbeitgeber least einen Computer und überlässt ihn dem Arbeitnehmer zur ausschließlich privaten Nutzung. Gegenüber dem Leasinggeber schuldet der Arbeitgeber die Leasingraten. In entsprechender Höhe wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Gehaltsumwandlung vereinbart und der Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers herabgesetzt. Ein Kaufangebot an den Arbeitnehmer zum Ablauf des Leasingszeitraums besteht nicht.

Da die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 45 EStG kein Zusätzlichkeitserfordernis enthält, ist die Herabsetzung des Bruttogehalts durch Vereinbarung einer Gehaltsumwandlung anzuerkennen. Selbst die Vereinbarung einer Rückfallklausel (= ursprünglicher Bruttolohn bei Beendigung der Computerüberlassung) und/oder einer Ausstiegsklausel würden der steuerlichen Anerkennung nicht entgegenstehen.

In der Sozialversicherung wird eine Barlohnumwandlung zugunsten eines steuerfreien Sachbezugs nach § 3 Nr. 45 EStG anerkannt, wenn der Arbeitnehmer rechtswirksam auf künftigen Arbeitslohn verzichtet. Dies setzt voraus, dass

 der Verzicht arbeitsrechtlich zulässig ist und

 bei laufendem Arbeitsentgelt der Verzicht auf künftig fällig werdende Arbeitsentgeltbestandteile gerichtet sein muss.

Auch wenn das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 2.3.2010 – B 12 R 5/09 R – mündlich vereinbarte Entgeltumwandlungen anerkennt, ist eine nachvollziehbare Dokumentation der Barlohnumwandlung unumgänglich. Vgl. hierzu auch die Erläuterungen bei den Stichwörtern „Gehaltsumwandlung“ unter Nr. 2 Buchstabe b und „Zufluss von Arbeitslohn“ unter Nr. 2 Buchstabe h.

Wichtig: Tarifliche oder gesetzliche Mindestlöhne dürfen sozialversicherungsrechtlich nicht unterschritten werden.

Beispiel B

Einem Arbeitnehmer mit einem Monatslohn von 5000 € wird von seinem Arbeitgeber ein PC mit Internetzugang sowie ein Telefonanschluss auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. Außerdem übernimmt der Arbeitgeber sämtliche Verbindungsentgelte. Im Gegenzug verzichtet der Arbeitnehmer durch Änderung des Arbeitsvertrags rechtswirksam auf 200 € Monatslohn. Tarifliche oder gesetzliche Mindestlöhne werden hierdurch nicht unterschritten.

Der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung und die Übernahme der privaten Verbindungsentgelte sind nach § 3 Nr. 45 EStG steuer- und beitragsfrei. Dem Lohnsteuerabzug und der Beitragspflicht unterliegt lediglich der Barlohn in Höhe von 4800 €.

LS+ SV+

Von der vorstehend beschriebenen Gehaltsumwandlung ist allerdings die steuer- und beitragspflichtige Gehaltsverwendung abzugrenzen.

Beispiel C

Arbeitgeber A trifft mit Arbeitnehmer B folgende Ergänzung zum Arbeitsvertrag:

Arbeitnehmer B hat für die Nutzung eines Laptops ein monatliches Nutzungsentgelt in Höhe von 40 € zu zahlen. Das Nutzungsentgelt wird durch Gehaltsumwandlung direkt vom Bruttogehalt des B abgeführt.

Bei der gewählten Formulierung handelt es sich nicht um eine Gehaltsumwandlung. Im ersten Satz der Vereinbarung wird die Höhe des Nutzungsentgelts definiert und genau dieses Nutzungsentgelt soll nach der Aussage im zweiten Satz vom Lohn einbehalten werden. Es wird also ausdrücklich eine Verwendungsauflage hinsichtlich der frei werdenden Mittel getroffen. Das vereinbarte Nutzungsentgelt mindert daher den zu versteuernden und zu verbeitragenden Bruttoarbeitslohn nicht.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

Подняться наверх