Читать книгу Photovoltaik & Batteriespeicher - Wolfgang Schröder - Страница 37
ОглавлениеINSTALLATION BEIM HAUSNEUBAU ODER NACHRÜSTUNG
Die Installation einer PV-Anlage beim Hausneubau bringt Vorteile bei der Energiebilanz und Kosteneinsparungen beim Strombezug.
Nutzungsmöglichkeiten von PV-Strom
Der Schwerpunkt der PV-Nutzung liegt beim Eigenstrombezug und damit der Schaffung von Unabhängigkeiten in der Energieversorgung.
Hausneubau
Für den Häuslebauer stellt sich die Frage, ob man gleich eine PV-Anlage mitplanen und realisieren sollte, oder ob man diese später nachrüstet. An eine solche Entscheidung sind einerseits mehrere Überlegungen geknüpft, andererseits sind die individuellen Möglichkeiten der Bauherren zu berücksichtigen.
Im Vordergrund mag sicherlich auch der finanzielle Aspekt stehen. Früher, also vor rund 15 Jahren, waren PV-Anlagen noch kostenintensiver in der Anschaffung. Da lag der Anschaffungspreis für eine 6-kWp-Anlage noch bei 3 000 bis 4 000 Euro/kWp und somit einer Gesamtinvestitionssumme von etwa 18 000 – 24 000 Euro. Bei einer Amortisationszeit von rund zwölf Jahren im Zuge einer Vollfinanzierung warf die Anlage daher bei einer reinen Netzeinspeisung erst ab dem 13. oder 14. Jahr einen Gewinn ab; dieser wirkte sich somit erst relativ spät als finanzielle Entlastung eines finanzierten Hauses aus.
Heute liegen die Systemkosten (ohne Speicher bei gleicher Anlagengröße) zwischen 1 200 und 1 500 Euro/kWp, für die gesamte Anlage somit bei ungefähr 7 000 – 9 000 Euro. Zugleich dient eine PV-Anlage derzeit nicht mehr zur reinen Netzeinspeisung, sondern ist Bestandteil der Energieversorgung des Gebäudes selbst. Und hier ergeben sich vielfältige Möglichkeiten mit sofortiger Kosteneffizienz bzw. -einsparung und alle hieraus erdenklichen Kombinationen:
Allgemeiner Eigenverbrauch ohne Speicher (Einsparung von Strombezugskosten)
Eigenverbrauch im Speziellen (beim Betrieb einer Wärmepumpe …)
Heizen mit PV-Strom (im Sommer nur für Warmwasserbereitung …)
Allgemeiner Eigenverbrauch mit Speicher (höhere Einsparung von Strombezugskosten)
Ferner kann eine Photovoltaikanlage in die Energiebilanz eines Wohnhausneubaus eingebunden werden. Seit der Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) war es bereits zulässig, in der Energiebilanz eines Gebäudes für den EnEV-Nachweis auch den erneuerbaren Stromertrag aus Photovoltaikanlagen zu berücksichtigen.
Die EnEV wurde durch das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG), welches ab November 2020 Gültigkeit erlangte, ersetzt. Hierbei entstand ein neues, einheitliches Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Gebäudeneubauten, an Bestandsgebäude sowie für den Einsatz von erneuerbaren Energien bei der Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden. Zugleich wurden neben der EnEV auch andere bisherige Gesetze wie das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) und das Energieeinsparungsgesetz überflüssig. Im Ergebnis werden auch die europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umgesetzt.
In Abzug zu bringende Werte vom Jahres-Primärenergiebedarf (nach GEG § 23)
PV-Anlage | ohne Batteriespeicher | mit Batteriespeicher |
Abzug vom Jahres-Primärenergiebedarf | 150 kWh je kW inst. Leistung | 200 kWh je kW inst. Leistung |
Zusätzlich ab einer Nennleistung in kW in Höhe des 0,03-fachen der Gebäudenutzfläche, geteilt durch die Anzahl der beheizten oder gekühlten Geschosse | 70 % des elektrischen Endenergiebedarfs der Anlagentechnik | 100 % des elektrischen Endenergiebedarfs der Anlagentechnik |
Maximaler Abzug vom Jahres-Primärenergiebedarf | 30 % des errechneten Jahres-Primärenergiebedarfs | 45 % des errechneten Jahres-Primärenergiebedarfs |
Der geforderte Anteil von erneuerbaren Energien zur Deckung des Wärme- und Kältebedarfs bleibt gegenüber der früheren Gesetzesvorlage unverändert. Es gibt nunmehr jedoch zwei wesentliche Neuerungen für Strom aus erneuerbaren Energien:
1 Zum einen kann Strom aus erneuerbaren Energien, wie z. B. aus einer Photovoltaikanlage, den errechneten Jahres-Primärenergiebedarf weiter reduzieren als noch in der EnEV.
2 Hinzu kommt die neue Möglichkeit, den Solarstrom für den geforderten Anteil von erneuerbaren Energien zu berücksichtigen.
Es bietet daher PlanerInnen die Möglichkeit, den geforderten Anteil der erneuerbaren Energien auch mit gebäudenah erzeugtem Strom zu decken.
Strom aus erneuerbaren Energien darf nach dem GEG vom errechneten Jahres-Primärenergiebedarf abgezogen werden (§ 23). Dieser muss im unmittelbar räumlichen Zusammenhang zum Gebäude erzeugt werden. Der Verbrauch des Stroms muss direkt nach der Erzeugung oder einer vorübergehenden Speicherung erfolgen – nur die überschüssige Strommenge darf in das öffentliche Netz eingespeist werden.
Die Höhe des Abzugs vom errechneten Jahres-Primärenergiebedarf setzt sich aus zwei Faktoren zusammen:
1 Je Kilowatt installierter Nennleistung dürfen pauschal 150 Kilowattstunden vom errechneten Jahres-Primärenergiebedarf abgezogen werden. Beim Einsatz eines Batteriespeichers erhöht sich der Wert auf 200 kWh.
2 Zusätzlich dürfen 70 Prozent des elektrischen Energiebedarfs der Anlagentechnik abgezogen werden, bei Einsatz eines Batteriespeichers erhöht sich der Wert auf 100 Prozent. Dies gilt ab einer Nennleistung in Kilowatt in Höhe des 0,03-fachen der Gebäudenutzfläche, geteilt durch die Anzahl der beheizten oder gekühlten Geschosse nach DIN V 18599–1:2018–09.
Der maximal in Abzug zu bringende Wert beträgt 30 bzw. 45 Prozent des errechneten Wertes für den Jahres-Primärenergiebedarf.
Solare Baupflicht
Immer mehr kommt auch die solare Baupflicht in die politische Diskussion. In Baden-Württemberg ist für 2022 die Einführung einer solchen vorgesehen. In der Novelle des baden-württembergischen Klimaschutzgesetzes ist sie für Neubauten im Nicht-Wohnbereich (Lager- und Produktionsstätten, Parkhäuser etc.) ab 2022 enthalten. Hamburg und Berlin wollen 2023 folgen. Wie schnell auch Wohnhäuser mit in die solare Baupflicht eingeschlossen werden sollen, ist bisher nicht bekannt.
Natürlich können PV-Anlagen auch nachgerüstet werden. Da die heutige Nutzung jedoch der Eigenverbrauchsoptimierung dient, ist es sinnvoll, vor einem Wohnhausneubau über die Einbindung von PV-Strom nachzudenken und verschiedene Nutzungsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen.
Nachrüstung
Eine Nachrüstung mit PV geht in der Regel immer. Man muss sich allerdings mit den vorhandenen Infrastrukturen eines Gebäudes arrangieren bzw. es können hierbei bauliche Änderungen erforderlich werden. Diese sollte man zumindest beim Hausneubau vorab berücksichtigen. Hierzu gehört beispielsweise auch die Verlegung von Kabelwegen vom Dach zum geplanten Wechselrichterstandort in Form von Leerrohren.
Für den nachträglichen Bau einer PV-Anlage auf ein Hausdach sollten folgende Aspekte und Fragen u. a. beachtet werden:
Genügt das Dach den statischen Anforderungen für eine PV-Anlage?
Kann die Dacheindeckung verbleiben, oder wird vor der Installation einer PV-Anlage eine Sanierung erforderlich?
Reicht die vorhandene Zählerverteilung des Hausanschlusses bzw. der elektrischen Verteileranlage des Gebäudes vom Platzbedarf her für die Aufnahme eines zusätzlichen Energiezählers aus?
Gerade bei älteren Gebäuden sollte die Frage gestellt werden, ob mit der Idee der Installation einer PV-Anlage nicht gleich auch das Dach energetisch mit saniert werden soll. Eine PV-Anlage ist sicher schnell installiert. Aber was ist nach zehn oder 15 Jahren, wenn das Gebäude mit seinem Dach bereits 50 Jahre und länger besteht? Eine PV-Anlage soll in der Regel 20 oder 30 Jahre zuverlässig Strom erzeugen. Wenn sich die Nutzungszeit der PV-Anlage mit einer späteren Sanierungsdringlichkeit des Daches überschneidet, entstehen zusätzliche Kosten für den Rückbau der PV-Anlage und finanzielle Verluste für deren zeitlichen Ausfall. Bei einer vorgezogenen Sanierung des Daches können mögliche Freiräume für die PV-Anlage geschaffen werden. Zudem bietet eine energetische Sanierung auch immer Kosteneinsparpotenzial, etwa bei den Heizkosten; zudem werden energetische Sanierungen, auch Einzelmaßnahmen, seit dem 1.7.2021 im Rahmen der Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) besonders attraktiv finanziell gefördert (siehe auch ab Seite 124).
Mit der danach fachgerecht installierten PV-Anlage ergibt sich die Sicherheit, dass ein dauerhafter Betrieb gewährleistet und keine Rückmontage wegen Dachreparaturen erforderlich wird. Im Zweifel sollte zur Einschätzung der Situation und des Zustandes des vorhandenen Daches ein Architekt oder Energieberater mit einbezogen werden, welcher die vorhandene Bausubstanz in Augenschein nimmt und gegebenenfalls einen Vorschlag für ein energetisches Gesamtkonzept erstellt.
Die folgenden rechtlichen Betrachtungen, Gesetzesauszüge und Abhandlungen wurden sorgfältig recherchiert, erheben jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Anwendbarkeit auf mögliche Einzelfälle. Insbesondere bei etwaigen Auslegungen einzelner EEG-Textformulierungen ergehen regelmäßig neue Hinweise oder auch Entscheidungen der Clearingstelle oder auch Rechtsprechungen aus Gerichtsverfahren. Es wird daher empfohlen, sich bei Unstimmigkeiten entweder an einen erfahrenen Installateur oder in Streitfällen an einen Fachanwalt für Energierecht zu wenden.