Читать книгу Photovoltaik & Batteriespeicher - Wolfgang Schröder - Страница 38
ОглавлениеBAURECHT UND NETZZUGANG
Auch bei der Installation von PV-Anlagen sind gewisse baurechtliche und genehmigungsrelevante Spielregeln zu berücksichtigen. Schließlich handelt es sich bei ihnen um bauliche Anlagen, die den gesetzlichen Grundlagen des Baurechts unterliegen.
Baugenehmigung
Das Baurecht ist Ländersache. Die dort aufgeführten Inhalte lehnen sich in der Regel an die Musterbauordnung der Länder an, die vom Länderausschuss als Empfehlung herausgegeben wurde. Sie stellt jedoch nur eine Empfehlung dar, von der je nach Bundesland in den eigentlichen landesspezifischen Bauordnungen abgewichen werden kann – demzufolge gibt es in den Bundesländern verschiedene baurechtliche Bestimmungen.
Auch bei Photovoltaikanlagen ist dies nicht einheitlich geregelt, sondern unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland. Im Allgemeinen aber sind Photovoltaikanlagen nicht baugenehmigungspflichtig. Allerdings gilt diese Aussage vorrangig für Photovoltaikanlagen, die auf Dächern oder Fassaden montiert werden; für Freiflächenanlagen gelten andere Bedingungen. Gebäudeunabhängige Anlagen unterliegen einer begrenzten Größe in der Genehmigungsfreiheit; sie dürfen maximal neun Meter lang und drei Meter hoch sein.
Grundsätzliche Genehmigungspflicht
Obwohl die baurechtlichen Regelungen einen deutlichen Konsens der Bundesländer über die prinzipielle Genehmigungsfreiheit von Photovoltaikanlagen erkennen lassen, so kann man nicht grundsätzlich von einem Freifahrtschein ausgehen. Denn es gibt teilweise Einschränkungen der Genehmigungsfreiheit, und andererseits unterliegen manche Vorhaben grundsätzlich der Zustimmung durch die Baubehörde oder einer anderen Instanz, welche die Genehmigungsaufgabe wahrnehmen muss. Bei folgenden Punkten tritt die Genehmigungspflicht in Kraft:
denkmalgeschützte Gebäude
im Zuge des Ensembleschutzes auch für die Umgebung denkmalgeschützter Gebäude
in Bundesländern, die in der Landesbauordnung eine örtliche Bauordnung zulassen und wenn dieses Recht von der zuständigen Kommune im Zuge einer Bebauungsregelung umgesetzt wurde, die sich auch auf die Genehmigungspflicht von Photovoltaikanlagen bezieht
Verglasungen im Überkopfbereich in Form von PV-Modulen
Denkmalschutz und Umwelt – mögliche Stolperfallen
Die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf oder an einem denkmalgeschützten Gebäude ist keine einfache Angelegenheit; denn die Aufgabe des Denkmalschutzes ist es, Bauwerke in ihrer ursprünglichen Bausubstanz und ihrem Erscheinungsbild zu erhalten. Photovoltaikanlagen stellen jedoch einen mitunter erheblichen optischen Eingriff in diese Bereiche dar. Vor diesem Hintergrund scheint die Hürde, Denkmalschutz und Photovoltaiktechnologie miteinander zu vereinen, nahezu unüberwindbar.
Aufgrund der fortgeschrittenen Photovoltaiktechnologie gibt es inzwischen jedoch akzeptable Lösungen zur Integration von Photovoltaiksystemen in denkmalgeschützte Gebäude. Beispiele hierzu sind Solardachziegel oder Dünnschichttechniken mit homogenen, dunklen, auch matten Moduloberflächen, die sich optisch zumindest besser in die Umgebung einpassen als aufgesetzte „blaue“ Solarmodule mit silbernem Rahmen.
Altes Gebäude mit Solarpaneel auf dem Dach in Berlin, Deutschland
Dennoch müssen PV-Vorhaben für solche Bauwerke ein gesondertes Genehmigungsverfahren durchlaufen. Zuständige Instanz ist hier die Denkmalbehörde, an die ein formeller Antrag samt allen Bauplänen mit detaillierter Skizzierung des Umsetzungsvorhabens zu richten ist. Diese Vorgehensweise gilt nicht nur für denkmalgeschützte Häuser selbst, sondern gleichermaßen auch für Gebäude in unmittelbarer Nähe eines denkmalgeschützten Gebäudes sowie denkmalgeschützte Ortsteile im Sinne des Ensembleschutzes.
Spiegelungen
Ein nicht zu unterschätzender Aspekt sind durch das Glas von Photovoltaikmodulen erzeugte Blendungen. Solche Spiegelungen führen bei PV-Modulen und -Anlagen manchmal zu Streitigkeiten, die nicht selten vor Gericht landen. Wenn die Solaranlage die Nachbarn blendet, kann das ärgerlich und teuer werden – unabhängig von einer in der Bauordnung verankerten Genehmigungsfreiheit. Deshalb sollte die Blendwirkung bei der Planung des Generators (Modulanordnung) nicht unberücksichtigt bleiben. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat den Betreiber einer Photovoltaikanlage dazu verpflichtet, die von seinem Generator ausgehenden Reflexionen zu minimieren. Ein Gutachter hatte festgestellt, dass das Nachbargrundstück von der Anlage an mehr als 130 Tagen massiv von Blendungen betroffen ist.
Genehmigungen gemäß geltender Vorschriften
Die Vielfalt an unterschiedlichen Photovoltaiksystemen ist schier überwältigend. Deshalb war es über kurz oder lang erforderlich, dass übergeordnete Regelungen und Zertifizierungen zur Photovoltaikanlage definiert wurden.
Mit einer Normierung nach VDE (Verband der Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik e. V.) wurde ein zentrales Kriterium geschaffen, um zu definieren, ob Photovoltaikbauteile den geltenden Ansprüchen genügen. Im baugenehmigungsrechtlichen Sinne ist die Einhaltung der VDE zwar nicht obligatorisch, allerdings gibt sie hilfreiche Aufschlüsse über die Qualität der PV-Module. Insofern ist es bedeutsam, dass über die VDE-Normen PV-Module geprüft und zertifiziert werden. Achten Sie immer darauf, dass nur solche Solarmodule akzeptabel sind, die eine sicherheitstechnische Zulassung und Zertifizierung besitzen.
Gleiches gilt auch für die statische Betrachtung insbesondere bei den Haltesystemen und den hierzu verwendeten Komponenten. Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) veröffentlichte Anfang November 2012 die Bauregelliste 2012/2. Hier müssen u. a. Photovoltaikmodule auch die Anforderungen nach dem deutschen Bauproduktengesetz erfüllen. Außerdem wurden die „Hinweise für die Herstellung, Planung und Ausführung von Solaranlagen“ auf der Webseite des DIBt veröffentlicht. Solaranlagen unterliegen dem Bauordnungsrecht. Für bestimmte Komponenten, Installationen und Materialkonfigurationen verlangt das DIBt „allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen“. Die Aufnahme der Photovoltaikmodule und Solarthermiekollektoren in die Bauregelliste B Teil2 ohne weiteren Nachweis für die Standsicherheit stellt eine Erleichterung für die Branche dar.
Blendungseffekt von Photovoltaikmodulen
Voraussetzungen zur Nachweisfreiheit. Photovoltaikmodule dürfen unter folgenden Voraussetzungen ohne zusätzlichen Verwendbarkeitsnachweis eingesetzt werden:
CE-Kennzeichnung bzw. Zertifizierung nach DIN EN 61215, DIN EN 61464 sowie DIN EN 61730 Teil 1 und 2
Dachneigung ≤ 75 Grad
Freilandanlagen im öffentlich unzugänglichen Bereich (eingezäunt)
Modulfläche bis zwei Quadratmeter mit mechanisch gehaltener Glasdeckfläche
Kommen Montagesysteme ohne zusätzlichen Verwendbarkeitsnachweis zum Einsatz, kann der Nachweis auf Grundlage eingeführter Normen rechnerisch geführt werden.
Eine bauaufsichtliche Zulassung ist erforderlich, wenn
die Tragfähigkeit von Metallkonstruktionen im Versuch ermittelt werden muss,
relevante Teile des Montagesystems aus Kunststoff bestehen,
die Montageträger oder Aussteifungselemente des PV-Moduls geklebt sind, z. B. bei Backrails.
Bestehen aus Brandschutzgründen die Anforderungen „schwerentflammbar“ oder „nicht brennbar“, wie beispielsweise bei Außenfassaden, muss das Brandverhalten der Module bzw. Kollektoren nachgewiesen werden, wenn auch sonst keine Verpflichtung zur allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung besteht.
Haltesystemaufbau einer Schrägdachanlage
Darüber hinaus sind die Regelungen zu den technischen Anschlussbedingungen der örtlichen Netzbetreiber, kurz TAB genannt, bzw. die normativen Anschlussrichtlinien, u. a. die VDE-AR-N 4105, von Bedeutung. Demnach müssen Photovoltaikanlagen, die den erzeugten Strom ins örtliche Stromnetz einspeisen, den technischen Anschlussbedingungen des örtlichen Stromnetzbetreibers entsprechen. Das heißt: Ein Energieversorger ist nur dann zur Abnahme des solaren Stroms verpflichtet ist, wenn Ihre PV-Anlage den Regelungen seiner TAB entspricht.
Für Anlagen am Niederspannungsnetz für die Solarstromerzeugung zum Eigenverbrauch gelten darüber hinaus weiterführende Richtlinien der jeweiligen Netzbetreiber als Ergänzung zu den normativen Anschlussrichtlinien. Leider hat jeder Netzbetreiber oftmals seine eigene Philosophie, was das Zählersystem angeht. Einfachere sowie einheitliche Regelungen sind daher mit der Einführung von Smart Meter zu erwarten (siehe „Überwachung und Smart Meter“, ab Seite 72).
Genehmigung durch den Energieversorger
Dem zuständigen Stromnetzbetreiber kommt im Photovoltaikkontext eine große Bedeutung zu. In logischer Konsequenz geht man davon aus, dass entsprechend auch der Energieversorger am Genehmigungsverfahren hierfür beteiligt ist. Allerdings ist das so nicht ganz korrekt – der Energieversorger kann faktisch keine PV-Anlage „ablehnen“.
Nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist der zuständige Stromnetzbetreiber sogar ausdrücklich dazu verpflichtet, die solar erzeugte Energie vom Kunden abzunehmen und ins öffentliche Stromnetz einzuspeisen. Im Gegenzug hat er die gesetzlich definierte Einspeisevergütung zu entrichten. Laut Bundesministerium für Umwelt ist in diesem Kontext kein Genehmigungsverfahren beim Energieversorger vorgesehen. Stattdessen muss das Photovoltaiksystem von einem Fachbetrieb der Elektroinstallation errichtet und beim Stromnetzbetreiber angemeldet werden. Die Inbetriebnahme erfolgt unter Anwesenheit des Elektroinstallateurs und eines Mitarbeiters des Energieversorgers.
Obwohl der Weg des Solarstroms in das örtliche Stromnetz durch diese Regelungen grundsätzlich geebnet ist, sollte man sich als zukünftiger PV-Anlagenbesitzer darüber im Klaren sein, dass es bezüglich des Energieversorgers dennoch gewisse Barrieren gibt. Vom Inhaber einer Photovoltaikanlage müssen schließlich die technischen Anforderungen des örtlichen Stromnetzes berücksichtigt werden, weshalb bereits beim Bau auf eine absolute Kompatibilität mit diesen technischen Details geachtet werden muss.