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C. Steuergesetzgebungshoheit
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Ein Gesetz kann nur erlassen werden, wenn das Grundgesetz einem Gesetzgebungsorgan die Kompetenz zur Gesetzgebung übertragen hat. Die Gesetzgebungshoheit für Steuern ergibt sich in erster Linie aus Art. 105 GG.[8]
Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebungshoheit über die Zölle und Finanzmonopole (Art. 105 Abs. 1 GG). Für alle übrigen Steuerarten hat der Bund die konkurrierende Gesetzgebungshoheit, sofern folgende Voraussetzungen vorliegen:
– | Das Aufkommen steht dem Bund ganz oder zum Teil zu (Art. 105 Abs. 2 GG). |
– | Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Herstellung gleicher Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich (Art. 105 Abs. 2 iVm Art. 72 Abs. 2 GG). |
– | Es handelt sich weder um eine örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer noch um den Steuersatz der Grunderwerbsteuer (Art. 105 Abs. 2a GG). |
– | Es handelt sich nicht um die Kirchensteuer (Art. 140 GG iVm Art. 137 Abs. 6 WRV). |
Die Länder können Gesetze verabschieden, solange und soweit der Bund von seiner konkurrierenden Gesetzgebungshoheit nicht Gebrauch gemacht hat (Art. 105 Abs. 2 GG). Darüber hinaus haben die Länder die ausschließliche Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, sofern diese nicht mit bundeseinheitlich geregelten Steuerarten gleichartig sind, sowie zur Bestimmung des Steuersatzes der Grunderwerbsteuer (Art. 105 Abs. 2a GG).
Eine Besonderheit gilt bei der Grundsteuer. Der Bund hat zwar für diese Steuerart die konkurrierende Gesetzgebung (Art. 105 Abs. 2 S. 1 GG). Allerdings können die Länder ab dem Jahr 2025 von der bundesgesetzlichen Regelung abweichende länderspezifische Regelungen einführen (Abweichungsgesetzgebung, Öffnungsklausel, Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr 7 GG).
Gemeinden haben kein eigenes Recht zur Steuergesetzgebung. Sie dürfen lediglich die Hebesätze für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer festsetzen (Art. 106 Abs. 6 S. 2 GG).
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Gesetzgebungshoheit im Steuerrecht im Wesentlichen beim Bund liegt. Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen ganz oder teilweise den Ländern oder den Gemeinden zufließen, dürfen allerdings nur mit Zustimmung des Bundesrats erlassen werden (Art. 105 Abs. 3 GG).
Erster Teil Einführung › Erster Abschnitt Wichtige Begriffe › D. Steuerertragshoheit