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F. Steuersubjekt, Steuerschuldner, Steuerzahler, Steuerträger, Steuerdestinatär, Steuergläubiger
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Die Begriffe Steuersubjekt, Steuerschuldner, Steuerzahler, Steuerträger, Steuerdestinatär und Steuergläubiger stellen darauf ab, wer die steuerlichen Verpflichtungen erfüllen muss, wer die Steuerbelastung zu tragen hat und wem die Steuereinnahmen zufließen.
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Steuersubjekt oder Steuerpflichtiger ist derjenige, der eine durch die Steuergesetze auferlegte Verpflichtung zu erfüllen hat (§ 33 AO). Hierzu gehören insbesondere die Verpflichtung zur Steuerzahlung (materielle Steuerpflicht) sowie Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Erklärungs- und Auskunftspflichten (verfahrensrechtliche Verpflichtungen).
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Steuerschuldner ist ein Unterbegriff des Steuerpflichtigen. Steuerschuldner ist derjenige, der den Tatbestand verwirklicht, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (§ 43 iVm § 37, § 38 AO). Die Steuerschuldnerschaft bezieht sich nur auf die materielle Steuerpflicht. Jeder Steuerschuldner ist gleichzeitig Steuerpflichtiger (Steuersubjekt), aber nicht jeder Steuerpflichtige ist Steuerschuldner.
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Steuerzahler (Steuerentrichtungsverpflichteter) ist derjenige, der nach dem jeweiligen Steuergesetz die Steuer an den Fiskus zu leisten hat (§ 43 AO). In den meisten Fällen stimmen Steuerschuldner und Steuerzahler überein, so zB nach § 36 Abs. 4 EStG, § 19 GewStG, § 28, § 29, § 31 GrStG, § 13a, § 18 Abs. 4, 4a UStG.
In Ausnahmefällen hat der Steuerzahler die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und an die Finanzbehörden abzuführen. Beispiele hierfür sind die Lohnsteuer (Arbeitgeber für Rechnung des Arbeitnehmers, § 38, § 41a EStG), die Kapitalertragsteuer (Schuldner der Kapitalerträge für den Gläubiger der Kapitalerträge, § 44 EStG), der Steuerabzug bei Bauleistungen (der Leistungsempfänger für den Leistenden, § 48 EStG), die Aufsichtsratsteuer (Kapitalgesellschaft für den Aufsichtsrat, § 50a EStG) und die Versicherungsteuer (Versicherer für den Versicherungsnehmer, § 7 VersStG).
Die Lohnsteuer, die Kapitalertragsteuer, den Steuerabzug bei Bauleistungen und die Aufsichtsratsteuer bezeichnet man auch als Abzugssteuern (Quellensteuern), da die Steuer vom Zahlungsverpflichteten an der Quelle einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird (Abzugsverfahren). Die Auszahlung an den Zahlungsempfänger wird damit auf den Nettobetrag reduziert.
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Steuerträger ist derjenige, der eine Steuer wirtschaftlich trägt. Steuerschuldner und Steuerträger fallen auseinander, wenn es dem Steuerschuldner gelingt, die von ihm geschuldete Steuer auf eine andere Person – den Steuerträger – zu überwälzen. Kann ein Steuerschuldner seine Absatzpreise in gleichem Umfang wie seine Steuerschuld erhöhen, ist der Abnehmer Steuerträger. Gelingt die Überwälzung nur zum Teil, sind Steuerschuldner und Abnehmer gemeinsam Steuerträger. Bei (mengen- und preismäßig) unveränderten Umsätzen ist ausschließlich der Steuerschuldner der Steuerträger.
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Als Steuerdestinatär wird die Person bezeichnet, die nach dem Willen des Gesetzgebers die Steuer wirtschaftlich tragen soll. Bei der Einkommensteuer ist dies der Einkommensbezieher, bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer der Erbe oder Beschenkte und bei der Umsatzsteuer der private Endverbraucher.
Steuerträger und Steuerdestinatär müssen nicht identisch sein. Kann beispielsweise ein Unternehmer seine Absatzpreise nicht um die bei ihm erhobene Umsatzsteuer oder Energiesteuer erhöhen, wird er zumindest teilweise zum Steuerträger, obwohl der Endverbraucher Steuerdestinatär ist.
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Steuergläubiger (Steuerberechtigter) ist das öffentlich-rechtliche Gemeinwesen, dem die Steuer zusteht, das also über das Steueraufkommen verfügen kann. Die Steuerertragshoheit ergibt sich aus Art. 106 – Art. 107 GG. Dieser Gegenbegriff zum Begriff des Steuerschuldners ist aus betriebswirtschaftlicher Sicht vor allem dann von Bedeutung, wenn es darum geht, inwieweit verfahrensrechtlich Steuerschulden und Steuererstattungsansprüche von unterschiedlichen Steuerarten miteinander verrechnet werden können.
Erster Teil Einführung › Erster Abschnitt Wichtige Begriffe › G. Steuerobjekt, Bemessungsgrundlage