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Dritter Abschnitt Rechtsquellen
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In einer weiten Interpretation gehören zu den steuerlichen Rechtsquellen das Grundgesetz, völkerrechtliche Normen, das primäre und sekundäre Europarecht, Gesetze, Durchführungsverordnungen, Verwaltungsvorschriften und die Rechtsprechung.
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(1) Grundgesetz: Von den Vorschriften des Grundgesetzes ist für die Besteuerung insbesondere die Finanzverfassung von Bedeutung, dh die Regelungen über die Gesetzgebungs-, Ertrags- und Verwaltungshoheit (Art. 105 – Art. 108 GG). Darüber hinaus sind die allgemeinen Grundsätze eines Rechtsstaates (zB Gewaltenteilung, Gesetzesbindung, Art. 20 GG) sowie die Grundrechte (zB Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG, Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG, Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG) zu beachten.
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(2) Völkerrechtliche Normen: Bei den völkerrechtlichen Normen ist zwischen den allgemeinen Regeln des Völkerrechts und Doppelbesteuerungsabkommen zu unterscheiden. Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind zwar gegenüber dem innerstaatlichen Recht vorrangig anzuwenden (Art. 25 GG). Sie entfalten aber für die Besteuerung nur eine geringe Wirkung. Als Beispiel kann die Freistellung der Bezüge von ausländischen Diplomaten von der Besteuerung im Inland angeführt werden.
Wesentlich bedeutsamer sind Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Dies sind bilaterale völkerrechtliche Verträge zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den wichtigsten ausländischen Staaten. Doppelbesteuerungsabkommen werden in innerstaatliches Recht transformiert und gehen als spezielle Regelung den allgemeinen nationalen Steuergesetzen vor (§ 2 AO). Doppelbesteuerungsabkommen dienen in erster Linie dazu, bei grenzüberschreitender Geschäftstätigkeit eine internationale Doppelbesteuerung zu vermeiden oder zumindest abzuschwächen. Sie enthalten Regelungen, in denen die beiden beteiligten Staaten ihre nationale Steuerhoheit durch die Vereinbarung von gegenseitigen Steuerverzichten begrenzen, sodass grenzüberschreitend tätige Unternehmer nicht höher belastet werden als Steuerpflichtige, die ihre unternehmerischen Aktivitäten ausschließlich in einem Staat ausüben. Der Hauptanwendungsfall von Doppelbesteuerungsabkommen liegt im Bereich der Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer. Spezielle Doppelbesteuerungsabkommen bestehen für Erbschaften und Schenkungen, die Luft- und Schifffahrt sowie die gegenseitige Amts- und Rechtshilfe (insbesondere Informationsaustausch zwischen den in- und ausländischen Finanzbehörden). Zur Umsetzung der Ergebnisse des BEPS-Projekts (Base Erosion and Profit Shifting), das die Zielsetzung der Verhinderung von internationaler Steuergestaltung verfolgt, soll ein multilaterales Doppelbesteuerungsabkommen (Multilaterales Instrument) Anwendung finden. Dieses soll eine einheitliche und effiziente Anpassung des bestehenden Doppelbesteuerungsnetzwerks ermöglichen.
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(3) Europarecht: Beim Europäischen Gemeinschaftsrecht handelt es sich um eine neben dem Völkerrecht bestehende supranationale Rechtsquelle, die gleichfalls dem innerstaatlichen Recht grundsätzlich vorgeht. Die Europäische Union besitzt als zwischenstaatliche Organisation eine eigenständige Rechtsetzungskompetenz. Diese wurde ihr im Vertrag über die Europäische Union und zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der in Maastricht unterzeichnet und durch die Verträge von Amsterdam und Nizza reformiert wurde, übertragen. Durch den Vertrag von Lissabon (EUV, AEUV) wurde die Europäische Gemeinschaft in die Europäische Union überführt (primäres Gemeinschaftsrecht, Art. 23 Abs. 1 GG). Bei den vom Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission erlassenen Rechtsakten handelt es sich um sekundäres Gemeinschaftsrecht. Hierzu gehören insbesondere Verordnungen und Richtlinien.[13]
Vom primären Gemeinschaftsrecht sind für die Besteuerung in erster Linie die Grundfreiheiten der Gemeinschaftsbürger sowie das Beihilfeverbot bedeutsam. Die Grundfreiheiten umfassen folgende Rechte der Bürger der EU:
– | allgemeines Diskriminierungsverbot aufgrund der Staatsangehörigkeit (Art. 18 AEUV) |
– | allgemeines Freizügigkeitsrecht, dh das Recht eines jeden Bürgers der EU, sich innerhalb der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Art. 21 AEUV) |
– | Warenverkehrsfreiheit, dh das Verbot von mengenmäßigen und verschleierten Beeinträchtigungen sowie vergleichbarer Maßnahmen, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen (Art. 34 – Art. 37 AEUV) |
– | Arbeitnehmerfreizügigkeit, dh das Recht eines jeden Arbeitnehmers auf Erwerbstätigkeit in jedem Mitgliedstaat, wobei hinsichtlich Beschäftigung, Entlohnung und den sonstigen Arbeitsbedingungen Gleichbehandlung zu gewährleisten ist (Art. 45 – Art. 48 AEUV) |
– | Niederlassungsfreiheit, dh das Recht zur Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat sowie das Verbot einer Behinderung bei der Gründung und Leitung eines Unternehmens (Art. 49 – Art. 55 AEUV) |
– | Dienstleistungsfreiheit, dh das Recht eines jeden Anbieters von Dienstleistungen auch in den anderen Mitgliedstaaten tätig zu sein (Art. 56 – Art. 62 AEUV) |
– | Kapitalverkehrsfreiheit, dh das Verbot zur Behinderung des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten (Art. 63 – Art. 66 AEUV). |
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Die Grundfreiheiten sind unmittelbar anwendbares Recht. Jeder Bürger und jedes Unternehmen der Europäischen Union kann sich auf sie berufen, soweit grenzüberschreitende Sachverhalte betroffen sind. Die Grundfreiheiten beinhalten ein Diskriminierungsverbot und ein Behinderungsverbot: (a) Ausländische Steuerpflichtige dürfen bei ihrer Betätigung im Inland nicht höher belastet werden als inländische Steuerpflichtige, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden. (b) Grenzüberschreitende Aktivitäten eines inländischen Steuerpflichtigen dürfen nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare rein nationale Vorgänge.
Nach dem Beihilfeverbot besteht grundsätzlich das Verbot von staatlichen Beihilfen oder aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfen, die durch Begünstigung ausgewählter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen (Art. 107, Art. 108 AEUV). Als Begünstigung wird eine Minderung der üblicherweise anfallenden Belastung verstanden. Dazu gehören überhöhte Abschreibungen (zB Sonderabschreibungen), Bildung von überhöhten Passiva (zB steuerfreie Rücklagen), außerbilanzielle Abzüge von der Bemessungsgrundlage (zB Investitionsabzugsbetrag), Steuerbefreiungen, Steuergutschriften (Steuerermäßigungen), Zahlungsaufschub (Stundung) oder sonstige außergewöhnliche Vereinbarungen. Eine Maßnahme gilt als Beihilfe, wenn sie zu einem Einnahmeverzicht des Staates und zu einer Verbesserung der Stellung des begünstigten Unternehmens gegenüber Konkurrenten führt und sie auf bestimmte Unternehmen oder Branchen beschränkt ist. Bestimmte Beihilfen (zB sozialer Art, Beseitigung von Schäden einer Naturkatastrophe oder Förderung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung ungewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht) sind ausnahmsweise zulässig.
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Verordnungen sind, wie nationales Recht, für jedermann verbindlich. Sie gelten in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union unmittelbar (Art. 288 Abs. 2 AEUV). Verordnungen dienen der Rechtsvereinheitlichung. Der alle grundlegenden zollrechtlichen Vorschriften zusammenfassende Unionszollkodex ist beispielsweise eine Verordnung.
Im steuerlichen Bereich sind Richtlinien von größerer Bedeutung als Verordnungen. Richtlinien verpflichten die Mitgliedstaaten zu einer Anpassung der nationalstaatlichen Vorschriften an die darin vorgegebenen Ziele (Art. 288 Abs. 3 AEUV). Richtlinien haben die Aufgabe der Rechtsangleichung, dh sie beschränken sich auf die Vorgabe eines Harmonisierungsziels. In welcher Form und mit welchen Mitteln dieses Vorhaben verwirklicht wird, bleibt innerhalb des vorgegebenen Rahmens den Mitgliedstaaten überlassen. Für den einzelnen Steuerpflichtigen sind die Regelungen einer Richtlinie grundsätzlich erst nach ihrer Transformation in innerstaatliches Recht verbindlich. Der Steuerpflichtige kann sich ausnahmsweise direkt auf eine Richtlinie berufen, wenn der Mitgliedstaat seiner Umsetzungsverpflichtung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen ist, die getroffene Regelung inhaltlich hinreichend bestimmt ist und keine Bedingung enthält.
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Das Schwergewicht der Richtlinien liegt bislang im Bereich der Umsatzsteuer. Rechtsgrundlage für die Harmonisierung der indirekten Steuern (Umsatzsteuer, spezielle Verbrauchsteuern) bildet Art. 113 AEUV, nach dem sicherzustellen ist, dass der innergemeinschaftliche Waren- und Dienstleistungsverkehr durch steuerliche Regelungen nicht behindert wird. Die Einführung des Mehrwertsteuersystems, die Regelungen über die Bemessungsgrundlage oder den Ort der Leistung im deutschen Umsatzsteuergesetz sind weitgehend das Ergebnis einer Harmonisierung auf europäischer Ebene. Erhebliche Änderungen des deutschen Umsatzsteuergesetzes ergaben sich im Zusammenhang mit der Errichtung des europäischen Binnenmarktes und der Neufassung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Bei der Auslegung des nationalen Umsatzsteuergesetzes muss immer geprüft werden, ob dieses mit den Richtlinien vereinbar ist. Die Beschränkung der Verbrauchsteuern auf Energieerzeugnisse, Tabakwaren und Alkohol sowie die Bandbreiten der zulässigen Steuersätze sind durch drei Richtlinien zu den speziellen Verbrauchsteuern vorgegeben. Die konkrete Ausgestaltung der Verbrauchsteuergesetze in Bezug auf grenzüberschreitende Lieferungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren steht gleichfalls im Zusammenhang mit dem freien Waren- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der EU.
Da von den direkten Steuern (insbesondere Einkommen- und Körperschaftsteuer) im Prinzip keine unmittelbaren Beeinträchtigungen des innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehrs ausgehen, gibt es für die Ertragsteuern nur wenige Richtlinien. Die Begrenzung der Harmonisierung im Bereich der direkten Steuern durch die Grundsätze der Subsidiarität und Erforderlichkeit ermöglicht den „Wettbewerb der Steuersysteme“. Für die Harmonisierung im Bereich der Ertragsteuern existiert keine spezielle Vorschrift, sie erfolgt im Rahmen der allgemeinen Angleichung der Rechtssysteme der Mitgliedstaaten (Art. 115 AEUV). Ausnahmen sind die Richtlinie über Fusionen, Spaltungen, Einbringung von Unternehmensteilen und Austausch von Anteilen (Fusionsrichtlinie), die Richtlinie über die Besteuerung von Gewinnausschüttungen innerhalb eines grenzüberschreitend tätigen Konzerns (Mutter-Tochter-Richtlinie) sowie die Richtlinie über die Besteuerung von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (Zins-Lizenz-Richtlinie). In den letzten Jahren wurden diese durch die Richtlinie über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der EU (Streitbeilegungsrichtlinie), die Richtlinie zur Bekämpfung von Steuermeidungspraktiken (ATAD-Richtlinie) und die Ergänzung der Amtshilferichtlinie mit einer europaweiten, einheitlichen Anzeigepflicht für Steuergestaltungsmodelle (DAC 6-Richtlinie) erweitert.
Auf dem Gebiet des Verfahrensrechts sind die Richtlinie in Bezug auf die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und die Beitreibungsrichtlinie hervorzuheben, die die rechtliche Grundlage für einen Informationsaustausch zwischen den Finanzbehörden der EU-Staaten sowie die gegenseitige Unterstützung bei der Erhebung von Steuern schaffen.
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(4) Gesetze: Die mit Abstand wichtigste steuerliche Rechtsquelle sind Gesetze. Dies ergibt sich zum einen aus dem Rechtsstaatsgedanken, wonach ein Eingriff in die Privatsphäre des Bürgers einer gesetzlichen Grundlage bedarf (Art. 20 Abs. 3 GG), und zum anderen aus dem im Steuerbegriff enthaltenen Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit und Tatbestandsbestimmtheit (§ 3 Abs. 1, § 38 AO).[14]
Als übergreifende Gesetze sind die Abgabenordnung und das Bewertungsgesetz zu nennen. Die Abgabenordnung fasst die wichtigsten Regelungen des allgemeinen Steuerschuldrechts sowie des Steuerverfahrensrechts zusammen. Sie gilt für alle Steuerarten, die durch Bundesrecht oder das Recht der Europäischen Union geregelt werden, soweit sie durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden (§ 1 AO). Durch die Abgabenordnung werden die Einzelsteuergesetze entlastet, Wiederholungen und widersprüchliche Regelungen vermieden. Die Abgabenordnung wird ergänzt durch mehrere Nebengesetze, wie die Finanzgerichtsordnung (gerichtlicher Rechtsschutz), das Gesetz über die Finanzverwaltung (Behördenorganisation) und das Steuerberatungsgesetz (Einschränkungen des Kreises der zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen sowie Berufsrecht der steuerberatenden Berufe).
Während die Abgabenordnung in erster Linie dem allgemeinen Steuerrecht zuzuordnen ist, zählt das Bewertungsgesetz zum besonderen Steuerrecht. Das Bewertungsgesetz enthält Vorschriften zur Bewertung von Wirtschaftsgütern. Der Anwendungsbereich des Bewertungsgesetzes (§ 1, § 17 BewG) liegt – soweit Bewertungsfragen angesprochen sind – insbesondere im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer (Ermittlung des gemeinen Werts von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Grundvermögen, Betriebsvermögen und von Anteilen an Personen- und Kapitalgesellschaften) sowie der Grundsteuer (Ermittlung des Grundsteuerwerts des Grundbesitzes).
Die Regelungen zu Steuersubjekt, Steuerobjekt, Bemessungsgrundlage und Steuertarif sind für die wichtigsten Steuerarten in speziellen Einzelsteuergesetzen zusammengefasst. Die wichtigsten Einzelsteuergesetze sind: Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, Grundsteuergesetz, Grunderwerbsteuergesetz und Umsatzsteuergesetz.
Von den Gesetzen zu besonderen Regelungsbereichen sind hervorzuheben:
– | Außensteuergesetz (AStG): Maßnahmen zur Sicherstellung des Steueranspruchs im Inland, zB bei unangemessenen Verrechnungspreisen innerhalb eines internationalen Konzerns, bei Wegzug eines Steuerpflichtigen aus der Bundesrepublik Deutschland oder bei Gründung einer passiv tätigen Kapitalgesellschaft in einem Niedrigsteuergebiet |
– | Umwandlungssteuergesetz (UmwStG): ertragsteuerliche Erleichterungen für Umstrukturierungen von Unternehmen, wie Rechtsformwechsel oder Fusion (als Alternative zur Bewertung des übertragenen Vermögens mit dem gemeinen Wert: Wahlrecht, die bisherigen Buchwerte fortzuführen, um dadurch im Zeitpunkt der Umstrukturierung eine Auflösung und damit Besteuerung stiller Reserven zu vermeiden) |
– | Investmentsteuergesetz (InvStG): einkommensteuerliche Behandlung der Erträge aus in- und ausländischen Investmentfonds |
– | Investitionszulagengesetz 2010 (InvZulG 2010): Zulagen für unternehmerische Investitionen in den neuen Bundesländern und in Berlin (für Investitionen bis zum Jahr 2013) |
– | Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz, FZulG): Zulage für Forschungen und Entwicklungen im Bereich Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung |
– | Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG) und Wohnungsbau-Prämiengesetz: Förderung der Vermögensbildung von Arbeitnehmern. |
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(5) Durchführungsverordnungen: Viele Einzelsteuergesetze werden durch eine Durchführungsverordnung ergänzt. Durchführungsverordnungen entfalten die gleiche Wirkung wie Gesetze. Sie werden jedoch nicht von der Legislative (Bundestag, Bundesrat), sondern von der Exekutive (im steuerlichen Bereich: Bundesregierung, Bundesministerium der Finanzen) erlassen. Allerdings ist zumeist die Zustimmung des Bundesrats erforderlich. Durchführungsverordnungen sind Rechtsverordnungen iSd Art. 80 GG.
Bundestag und Bundesrat bestimmen die wesentlichen Elemente des Besteuerungstatbestands. Zur Entlastung der formellen Gesetze konkretisiert die Exekutive in den Durchführungsverordnungen die Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung oder spezifiziert Begriffe. Die wichtigsten Durchführungsverordnungen sind die Einkommensteuer-, Lohnsteuer-, Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung.
Um das Prinzip der Gewaltenteilung nicht zu gefährden, sind Durchführungsverordnungen nur unter vier Voraussetzungen zulässig (Art. 80 Abs. 1 GG):
– | Es muss eine gesetzliche Ermächtigung vorliegen. Beispiele sind § 41 Abs. 1 S. 7, § 51 EStG, § 33 KStG, § 35c GewStG und § 15 Abs. 5, § 26 UStG. |
– | Die Ermächtigung muss nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt sein. |
– | Die Rechtsgrundlage muss angegeben werden. |
– | Die Verordnung muss ordnungsgemäß (im Bundesgesetzblatt oder im Bundesanzeiger) verkündet werden. |
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(6) Verwaltungsvorschriften: Verwaltungsvorschriften beinhalten Anweisungen von übergeordneten Verwaltungsbehörden an ihnen unterstellte, nachgeordnete Behörden und Amtsträger. Sie unterteilen sich in Richtlinien (von der Bundesregierung), Schreiben oder Erlasse (von einem Bundes- oder Landesministerium) und Verfügungen (von einer Oberfinanzdirektion bzw vom Landesamt für Steuern). Nach dem Regelungszweck ist zwischen norminterpretierenden, ermessenskonkretisierenden, verwaltungsvereinfachenden und organisatorischen Verwaltungsvorschriften zu differenzieren.
Verwaltungsvorschriften geben die Auffassung der Finanzverwaltung zum geltenden Recht wieder. Als interne Anweisungen binden sie (rechtlich) nur die nachgeordneten Verwaltungsbehörden und die Bediensteten der Finanzverwaltung, aber nicht die Gerichte oder die Steuerpflichtigen. Verwaltungsvorschriften sind der Auslegung von steuerlichen Normen zuzuordnen, nicht der Normenbildung.
Für die Besteuerungspraxis sind Verwaltungsvorschriften sehr bedeutsam, da sie eine einheitliche Auslegung der Steuergesetze durch die Finanzbehörden sicherstellen und in ihnen eine Vielzahl von Entscheidungen der Finanzgerichte (insbesondere die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs) berücksichtigt ist. Darüber hinaus orientieren sich viele Steuerpflichtige und ihre Berater bei Erstellung der Steuererklärungen an den veröffentlichten Verwaltungsvorschriften.
Die mit Abstand wichtigsten steuerlichen Verwaltungsvorschriften sind die (Steuer-)Richtlinien. Sie behandeln Zweifelsfragen und Auslegungsschwierigkeiten von allgemeiner Bedeutung und geben den Bediensteten in den Finanzämtern Anweisungen, wie sie zur Vermeidung von unbilligen Härten und aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung handeln sollen. Damit soll eine einheitliche Rechtsanwendung durch die Finanzbehörden gewährleistet werden. Richtlinien beziehen sich jeweils auf eine Steuerart: Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und Erbschaftsteuer-Richtlinien.[15] Sie werden von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats erlassen (Art. 108 Abs. 7 GG).
Richtlinien sind im Teil I des Bundessteuerblatts veröffentlicht.
Zur Klärung von ausgewählten Einzelfragen dienen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF-Schreiben) und Erlasse eines Landesfinanzministeriums sowie Gleich lautende gemeinsame Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. Ein BMF-Schreiben wird dann veröffentlicht, wenn die Referatsleiter des Bundes und der Länder eine einheitliche Auffassung vertreten. Auf diese Weise wird trotz Verwaltung der Steuern durch Länderfinanzbehörden ein bundeseinheitliches Vorgehen sichergestellt.
Die wichtigsten Schreiben und Erlasse werden im Teil I des Bundessteuerblatts veröffentlicht (bis 1967 enthielt Teil I des Bundessteuerblatts die Veröffentlichungen des Bundesministeriums der Finanzen und Teil II die Veröffentlichungen der Länder). Zum Teil werden sie auch in Fachzeitschriften (zB Betriebs-Berater, Der Betrieb, Deutsches Steuerrecht) abgedruckt.
Verfügungen, die von einer Oberfinanzdirektion (OFD) bzw einem Landesamt für Steuern (LfSt) erlassen werden, enthalten gleichfalls Anweisungen zur Behandlung von konkreten Einzelfällen. Der Geltungsbereich einer Verfügung ist auf den Bereich der erlassenden Dienststelle begrenzt.
Einige dieser speziellen Verwaltungsvorschriften werden in Fachzeitschriften veröffentlicht.
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(7) Rechtsprechung: Die Rechtsprechung zu steuerlichen Fragen ergibt sich in erster Linie aus Entscheidungen der Finanzgerichte (FG, erste Instanz) und des Bundesfinanzhofs (BFH, zweite und letzte fachliche Instanz). Im Einzelfall sind auch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von Bedeutung.
In den letzten Jahren waren die Entscheidungen des BVerfG zur Zinsbesteuerung, zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums, zur Besteuerung von Altersbezügen sowie zur Bewertung von Grundstücken und anderen Wirtschaftsgütern für substanzsteuerliche Zwecke von allgemeinem Interesse. Die Rechtsprechung des BVerfG hat zu einer deutlichen Erhöhung des Sparer-Freibetrags[16] sowie des steuerfreien Grundfreibetrags, zur Einführung des (seit 2009 nicht mehr erhobenen) Zinsabschlags, zur Nichterhebung der Vermögensteuer sowie zur Neugestaltung des Familienleistungsausgleichs und der Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung geführt. Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz wurde aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dreimal erheblich verändert: zum Ersten mit Wirkung zum 1.1.1996, zum Zweiten mit Wirkung ab dem 1.1.2009 und zum Dritten mit Wirkung ab dem 1.7.2016. Die Vorschriften zur Bewertung von Grundstücken für die Grundsteuer wurden zum Ende des Jahres 2019 an die aktuellen Entwicklungen angepasst. Die aktualisierten Werte werden erstmals zum 1.1.2025 angewendet.
Der Schwerpunkt der Rechtsprechung des EuGH lag zunächst im Bereich der Umsatzsteuer. In den letzten Jahren hat jedoch die Rechtsprechung zur ertragsteuerlichen Behandlung grenzüberschreitender Geschäftsvorgänge deutlich zugenommen. Dies gilt sowohl für den Inboundfall (im Ausland ansässige Steuerpflichtige erzielen im Inland Einkünfte) als auch für den Outboundfall (deutsche Steuerpflichtige betätigen sich im Ausland). Die Rechtsprechung des EuGH beeinflusst nicht nur die Auslegung der deutschen Steuergesetze, sondern auch das Gesetzgebungsverfahren. Bei zahlreichen Regelungen des deutschen Steuerrechts wird diskutiert, inwieweit diese mit dem primären Gemeinschaftsrecht (insbesondere Grundfreiheiten des Binnenmarkts) oder dem sekundären Gemeinschaftsrecht (insbesondere Richtlinien) vereinbar sind.[17]
Gerichtliche Entscheidungen binden (rechtlich) nur die am Verfahren beteiligten Personen (§ 110 FGO). Sie haben – wie Verwaltungsvorschriften – nur einen norminterpretierenden Charakter, keinen normschaffenden. Entscheidungen des Bundesfinanzhofs, die vom Bundesministerium der Finanzen im Teil II des Bundessteuerblatts (bis 1967 im Teil III) veröffentlicht werden, sind jedoch von den Angehörigen der Finanzverwaltung bei der Bearbeitung von vergleichbaren Sachverhalten zu beachten. Diese Entscheidungen werden auch von den meisten Steuerpflichtigen bei der Aufstellung ihrer Steuererklärung akzeptiert. Damit wirken die höchstrichterlichen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs faktisch über den konkreten Einzelfall hinaus. Will die Finanzverwaltung ein Urteil des Bundesfinanzhofs nicht allgemein übernehmen, beschränkt sie dessen Anwendungsbereich durch einen – häufig umstrittenen – Nichtanwendungserlass,[18] der regelmäßig zeitgleich mit der Veröffentlichung des Urteils des Bundesfinanzhofs im Bundessteuerblatt abgedruckt wird. Entscheidungen des Bundesfinanzhofs, die nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht sind, haben – wie Entscheidungen der Finanzgerichte – keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.[19]
Die bedeutsamsten erstinstanzlichen Entscheidungen der Finanzgerichte werden in der Zeitschrift „Entscheidungen der Finanzgerichte“ (EFG, nichtamtliche Veröffentlichung durch Richter des Bundesfinanzhofs) zusammengestellt. Die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs werden nicht nur im Bundessteuerblatt veröffentlicht, sondern auch in der Entscheidungssammlung des Bundesfinanzhofs (BFHE, Herausgeber Bundesfinanzhof) und in den (nicht amtlichen) Zeitschriften „Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung“ (HFR) sowie „Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs“ (BFH/NV) und in zahlreichen weiteren Fachzeitschriften.
Der Aufbau einer Entscheidung ist gesetzlich vorgegeben. Nach § 105 FGO enthält eine Entscheidung als wichtigste Bestandteile:
(1) | Leitsatz (Urteilsformel, Tenor), |
(2) | Beschreibung des Sachverhalts und |
(3) | Erläuterung der Entscheidungsgründe. |
Aus der Zitierweise „BFH vom 4.4.2019, VI R 18/17, BStBl. 2019 II, S. 449“ lässt sich entnehmen,
– | dass das Urteil am 4.4.2019 verkündet wurde, |
– | dass das Verfahren vom VI. Senat geführt wurde,[20] |
– | dass es sich um die Revision einer erstinstanzlichen Entscheidung handelt, |
– | dass es sich um die 18. Klage handelt, die im Jahr 2017 beim Bundesfinanzhof einging und |
– | dass das Urteil im Teil II des Bundessteuerblatts, Jahrgang 2019, auf Seite 449 veröffentlicht wurde. |
Regelmäßig wird nach dem Leitsatz zusätzlich die Fundstelle des erstinstanzlichen Urteils, dh des Urteils des Finanzgerichts, angegeben (im Beispiel vom FG Düsseldorf).