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D. Steuerertragshoheit

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Die Steuerertragshoheit beinhaltet das Recht einer staatlichen Gebietskörperschaft, das Aufkommen einer Steuerart ganz oder teilweise zu vereinnahmen. Die Steuerertragshoheit ist in Art. 106 GG geregelt.

Dem Bund stehen folgende Abgaben zu (Art. 106 Abs. 1, 3, 6 GG):

Finanzmonopole,
Zölle,
Verbrauchsteuern, sofern sie nicht den Ländern oder den Gemeinden zustehen, also zB die Energie-, Strom-, Tabak-, Kaffee-, Alkohol-, Alkopop- und Schaumweinsteuer,
Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern (zB Luftverkehrsteuer),
Versicherungsteuer,
einmalige Vermögensabgaben und zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobene Ausgleichsabgaben,
Ergänzungsabgaben zur Einkommen- und Körperschaftsteuer, zB Solidaritätszuschlag,
Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften,
ein Anteil an den Gemeinschaftsteuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer) sowie
ein Anteil an der Gewerbesteuerumlage.

Für folgende Steuerarten liegt die Steuerertragshoheit bei den Ländern (Art. 106 Abs. 2, 3, 6 GG):

Erbschaft- und Schenkungsteuer,
Verkehrsteuern, sofern sie nicht dem Bund oder den Gemeinden zufließen, also zB Grunderwerb-, Feuerschutz- sowie Rennwett- und Lotteriesteuer,
Biersteuer,
Spielbankabgabe,
einen Anteil an den Gemeinschaftsteuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer) sowie
einen Anteil an der Gewerbesteuerumlage.

Die Gemeinden erhalten (Art. 106 Abs. 5–7 GG):

Grundsteuer,
Gewerbesteuer (abzüglich der Gewerbesteuerumlage),
örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern (nach Maßgabe der Landesgesetzgebung), zB Hunde- und Vergnügungsteuer,
einen Anteil an der Einkommensteuer,
einen Anteil an der Umsatzsteuer sowie
einen Anteil am Länderanteil der Gemeinschaftsteuern, soweit es die Landesgesetzgebung vorsieht.

Zum Ausgleich des Steuergefälles zwischen Ländern mit einem hohen Steueraufkommen und Ländern mit einem geringen Steueraufkommen sind ein (horizontaler) Finanzausgleich zwischen den Ländern sowie Ergänzungszuweisungen des Bundes (vertikaler Finanzausgleich) vorgesehen (Art. 107 GG). Der horizontale Finanzausgleich unterteilt sich in Umsatzsteuer-Ergänzungsanteile (Beteiligung der einzelnen Länder am Länderanteil der Umsatzsteuer) sowie zusätzliche Ausgleichszahlungen zwischen den Ländern („Länderfinanzausgleich“). Die Verfassungen der Länder sehen zur Minderung der Finanzkraftunterschiede zwischen den Gemeinden einen kommunalen Finanzausgleich vor.

Die allgemeinen Regelungen des Grundgesetzes zum bundesstaatlichen Finanzausgleich werden durch das Finanzausgleichsgesetz (FAG) ergänzt. Im FAG werden neben den Grundsätzen für die Verteilung des Umsatzsteueraufkommens, für den Finanzausgleich zwischen den Ländern sowie für die Gewährung von Bundesergänzungszuweisungen auch die detaillierten Verteilungs- und Ausgleichsregelungen festgelegt. Im Zerlegungsgesetz wird insbesondere die Aufteilung der Körperschaftsteuer sowie der Lohnsteuer (als eine Form zur Erhebung der Einkommensteuer) zwischen den Ländern geregelt.

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