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E. Steuerverwaltungshoheit

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Bei der Steuerverwaltungshoheit ist der Vollzug der Steuergesetze angesprochen. Die Steuerverwaltungshoheit liegt insbesondere beim Bund und bei den Ländern. Bundesfinanzbehörden sind insbesondere das Bundesministerium der Finanzen (BMF), das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) sowie die Hauptzollämter. Landesfinanzbehörden bilden die Landesfinanzministerien bzw -senatoren, die Landesämter für Steuern (LfSt) bzw die Oberfinanzdirektionen (OFD) und die (örtlichen) Finanzämter. In Teilbereichen übernehmen die Steuerämter der Gemeinden Aufgaben der Steuerverwaltung.

Von den Bundesfinanzbehörden werden die Zölle, Finanzmonopole, bundesgesetzlichen Verbrauchsteuern (einschließlich Einfuhrumsatzsteuer und Biersteuer), die Kraftfahrzeugsteuer und die sonstigen auf motorisierte Verkehrsmittel bezogenen Verkehrsteuern sowie die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften verwaltet (Art. 108 Abs. 1 GG).

Im Auftrag des Bundes verwalten Landesfinanzbehörden die Steuern, die ganz oder zum Teil dem Bund zufließen, dh die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, den Solidaritätszuschlag, die Umsatzsteuer und Versicherungsteuer (Art. 108 Abs. 3 GG). Im eigenen Auftrag verwalten die Landesfinanzbehörden die Erbschaft- und Schenkungsteuer, Grunderwerbsteuer, Feuerschutzsteuer, Rennwett- und Lotteriesteuer, Spielbankabgabe, Gewerbesteuer und Grundsteuer (Art. 108 Abs. 2 GG). Von den Steuerämtern der Gemeinden werden die Gewerbesteuer und die Grundsteuer festgesetzt und erhoben. Darüber hinaus kann den Gemeinden die Verwaltung der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern übertragen werden (Art. 108 Abs. 4 GG).

Die Aufgaben der verschiedenen Behörden sind im Gesetz über die Finanzverwaltung (FVG) im Einzelnen geregelt.

Die Abb. 1.3 gibt einen Überblick über die wichtigsten Merkmale des Finanzsystems in Deutschland.

Abb. 1.3: Grundzüge der Verteilung der Steuerkompetenzen

Steuerart Gesetzgebung Verwaltung Ertragshoheit
Einkommensteuer Bund Länder Bund Länder Gemeinden
Körperschaftsteuer Bund Länder Bund Länder
Gewerbesteuer BundGemeinden(Hebesatz) LänderGemeinden Gemeinden(Bund, Länder)
Kirchensteuer Länder LänderKirchen Kirchen
Solidaritätszuschlag Bund Länder Bund
Erbschaft- und Schenkungsteuer Bund Länder Länder
Grundsteuer BundLänder (Öffnungsklausel für abweichendes Landesrecht)Gemeinden(Hebesatz) LänderGemeinden Gemeinden
Grunderwerbsteuer BundGemeinden(Steuersatz) Länder Länder
Energiesteuer Bund Bund Bund
Stromsteuer Bund Bund Bund
Umsatzsteuer Bund Länder BundLänder(Gemeinden)

Erster Teil Einführung › Erster Abschnitt Wichtige Begriffe › F. Steuersubjekt, Steuerschuldner, Steuerzahler, Steuerträger, Steuerdestinatär, Steuergläubiger

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