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A. Steuer

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Steuern sind definiert als Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein (§ 3 Abs. 1 AO).[1]

Charakteristische Merkmale einer Steuer sind:

1. Steuern sind einmalige oder laufende Geldleistungen. Sie bewirken einen Abfluss von liquiden Mitteln. Keine Steuern sind Naturalleistungen (wie früher der „Zehnte“ der Bauern) oder Dienstleistungen, wie der Wehrdienst, Melde-, Anzeige- und andere Mitwirkungspflichten.
2. Steuern sind gegenleistungslos. Derjenige, der die Steuern schuldet (Steuerschuldner), erwirbt mit der Abführung von Steuern kein unmittelbares Anrecht auf eine bestimmte Leistung desjenigen, der die Zahlungen vereinnahmt (Steuergläubiger).
3. Der Steuerbegriff beinhaltet, dass die Geldleistung von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen hoheitlich auferlegt wird. Zur Erhebung von Steuern sind neben dem Bund und den Ländern insbesondere Gemeinden, Gemeindeverbände und bestimmte Religionsgemeinschaften mit öffentlich-rechtlichem Status berechtigt.
4. Steuern werden prinzipiell zur Erzielung von Staatseinnahmen erhoben (Fiskalzweck). Mit der Erhebung einer Steuer können aber auch Beeinflussungen des Verhaltens der Steuerpflichtigen (Lenkungszweck) oder eine Änderung der Einkommens- und Vermögensverteilung (Umverteilungszweck) angestrebt werden. Maßnahmen der Wirtschafts- und Sozialpolitik ergänzen den Fiskalzweck.[2]
5. Steuern dienen der allgemeinen Deckung des öffentlichen Finanzbedarfs. Es gilt prinzipiell ein Verbot der Zweckbindung einzelner Steuern an bestimmte Staatsausgaben (Grundsatz der Non-Affektation).
6. Zur Zahlung sind nur die Personen oder Institutionen verpflichtet, die mit ihrer Existenz, mit einer Handlung oder mit dem Vorhandensein einer Steuerbemessungsgrundlage einen gesetzlich normierten Tatbestand erfüllen. Der Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit und Tatbestandsbestimmtheit (§ 38 AO) verbietet es, Steueransprüche durch Analogieschluss zu begründen oder durch private Vereinbarung zwischen dem Steuerpflichtigen und den Finanzbehörden zu modifizieren.

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Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Art. 5 Nr 20, 21 des Zollkodexes der Europäischen Union (Unionszollkodex) sind gleichfalls als Steuern anzusehen (§ 3 Abs. 3 AO). Zölle dienen der Warenstromregulierung. Im Vordergrund steht der wirtschaftspolitische Lenkungszweck. Die Erzielung von Einnahmen ist lediglich Nebenzweck. Zölle sind Abgaben, die der Staat nach den Vorgaben des Unionszollkodexes bei Warenbewegungen über die Staatsgrenze (Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr) erhebt. Bei Warenbewegungen zwischen den Mitgliedstaaten der EU sind Zölle allerdings bereits seit langem abgeschafft worden.

Abb. 1.1:

Öffentlich-rechtliche Lasten


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Zwangsgelder, Säumniszuschläge (verspätete Zahlung von Steuern), Verspätungszuschläge (verspätete Abgabe einer Steuererklärung), Verzögerungsgelder, Verspätungsgelder, die Zuschläge nach § 162 Abs. 4 AO (bei Verletzung von Mitwirkungspflichten, die speziell für international tätige Unternehmen bestehen), Zinsen und Kosten sind keine Steuern. Sie werden aber zum Teil als steuerliche Nebenleistungen verfahrenstechnisch wie Steuern behandelt (§ 3 Abs. 4 iVm § 37 Abs. 1 AO).

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Steuern sind nur eine – wenngleich die wichtigste – Form von öffentlichen Abgaben, mit denen die öffentliche Hand aufgrund ihres Hoheitsrechts Einnahmen erzielt. Weitere Finanzabgaben an öffentlich-rechtliche Institutionen sind Gebühren, Beiträge und Sonderabgaben.

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Gebühren und Beiträge unterscheiden sich hinsichtlich der Art der Gegenleistung. Gebühren sind Zahlungen für besondere Leistungen einer öffentlichen Körperschaft oder für die (freiwillige oder erzwungene) tatsächliche Inanspruchnahme von öffentlichen Einrichtungen. Sie unterteilen sich in Verwaltungsgebühren (zB Ausstellung eines Ausweises oder Passes, Beurkundungen, Erteilung von Bescheinigungen, Genehmigungen, Bauabnahmen oder Einbürgerungen, Pfändungsgebühren, Kosten für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 AO, Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der Zollbehörden nach § 178 AO, Kosten für die Durchführung eines Verständigungsverfahrens mit einer ausländischen Finanzbehörde nach § 178a AO) und Nutzungsgebühren (zB Benutzung von Sportanlagen, Krankenhäusern, Friedhöfen, Büchereien, Schlachthöfen, Nutzung von Verkehrseinrichtungen, wie Häfen, Flughäfen oder öffentlichen Parkplätzen, Inanspruchnahme von öffentlichen Versorgungseinrichtungen für Wasser, Strom oder Gas oder für die Entsorgung, wie Abwasser- und Kanalgebühren).

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Beiträge stellen Aufwandsersatz für die mögliche Inanspruchnahme einer konkreten Leistung einer öffentlichen Einrichtung dar. Auf den konkreten Vorteil für den betreffenden Beitragszahler kommt es im Gegensatz zu Gebühren nicht an. Für die Erhebung eines Beitrags reicht die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme der Leistung aus. Beispiele für Beiträge sind Straßenanliegerbeiträge und Kurtaxen. Besondere Gruppen bilden die Verbandslasten zur Finanzierung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft durch ihre Mitglieder (Beiträge an die Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder Steuerberaterkammer) sowie die Beiträge zu den gesetzlichen Sozialversicherungen (Renten-, Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung). In einer weiten Abgrenzung des Steuerbegriffs können die „Beiträge“ zu den gesetzlichen Sozialversicherungen auch unter den Begriff der Steuern subsumiert werden.

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Sonderabgabe (außersteuerliche Abgabe) ist ein Oberbegriff für ein breites Spektrum öffentlicher Abgaben eigener Art.[3] Die mit diesen parafiskalischen Abgaben verbundenen Zielsetzungen sind so unterschiedlich, dass sich keine allgemeine Definition formulieren lässt. Von Steuern unterscheiden sich Sonderabgaben dadurch,

dass ihr Aufkommen nicht in den allgemeinen Staatshaushalt eingeht, sondern in einen Sonderfonds, aus dem die vorgegebenen Ziele finanziert werden, und
dass sie nur von einer bestimmten Gruppe von Bürgern erhoben werden.

Sonderabgaben sind umstritten, weil die Gefahr besteht, dass durch die Anerkennung einer Abgabenkompetenz außerhalb der Finanzverfassung des Grundgesetzes die Abgabenbelastung unüberschaubar wird. Des Weiteren durchbricht die Parafiskalität der Sonderabgaben den Verfassungsgrundsatz der Vollständigkeit des Haushaltsplans und entzieht die Verwendung des Abgabenaufkommens der parlamentarischen Kontrolle. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts[4] sind Sonderabgaben deshalb nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen zulässig: Sonderabgaben dürfen nur dann erhoben werden, wenn der verfolgte Zweck in einer besonderen Verantwortung der belasteten Gruppe liegt (Sachverantwortung) und nicht in die Gesamtverantwortung des Staates fällt. Sie müssen die Kriterien Homogenität der Abgabepflichtigen (gemeinsame Interessenlage, von anderen Gruppen abgrenzbar), Gruppenverantwortung sowie Gruppennützigkeit (das Aufkommen ist im Interesse der Abgabenpflichtigen zu verwenden) erfüllen. Beispiele für Sonderabgaben, bei denen eher der Finanzierungszweck im Vordergrund steht, sind Beiträge für den Restrukturierungsfonds (Finanzierung künftiger Restrukturierungs- und Abwicklungsmaßnahmen bei systemrelevanten Banken), die Filmabgabe, die Hebammenabgabe, die Abgabe in Weinbaufonds, die Milchausgleichsabgabe und die Naturschutzabgabe. Eine Sonderabgabe mit Lenkungsaufgabe ist beispielsweise die Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz.

Die Erhebung von Gebühren, Beiträgen und Sonderabgaben folgt dem Äquivalenzprinzip. Danach steht die spezielle Entgeltlichkeit der Abgabe im Vordergrund, dh der Grundsatz von Leistung und Gegenleistung. Die Erhebung von Steuern folgt hingegen dem Leistungsfähigkeitsprinzip, dh die Belastung richtet sich nach der Fähigkeit des Steuerpflichtigen, zur Finanzierung der staatlichen Ausgaben beizutragen.

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