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Bewerbungsgespräch

Welche Fragen sind im Vorstellungsgespräch tabu?

Darf der Bewerber im Jobinterview danach gefragt werden, ob er sich auch bei der Konkurrenz beworben hat? Antwort gibt der Jurist Ulf Weigelt in der Arbeitsrechtskolumne.
VON ULF WEIGELT

Ich habe bald ein Vorstellungsgespräch und Angst vor der Frage, ob ich mich parallel bei der Konkurrenz um einen Ausbildungsplatz beworben, und ob ich dort auch am Auswahlverfahren teilgenommen habe. Muss ich die Wahrheit sagen oder darf ich lügen? Und darf eine Firma überhaupt einem anderen Unternehmen Auskunft geben, wer sich beworben hat?, fragt Michael Meister. Sehr geehrter Herr Meister,

Arbeitgeber stellen Bewerbern häufig bei Vorstellungsgesprächen unbequeme Fragen. Doch Sie müssen längst nicht alle auch beantworten. Das Arbeitsrecht unterstützt nämlich generell das Interesse der Bewerber, ihre Persönlichkeitsrechte zu wahren.

Deshalb unterscheidet das Arbeitsrecht zwischen zulässigen und unzulässigen Fragen. Zulässige Fragen müssen Bewerber wahrheitsgemäß beantworten. Tun sie dies nicht, kann der Arbeitgeber später den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB anfechten. Bei unzulässigen Fragen sind Bewerber nicht zur Wahrheit verpflichtet.

Zum Beispiel sind Fragen zu Ihrer Person und Ihrem beruflichen Werdegang zulässig, sofern ein berechtigtes Informationsinteresse besteht. Grundsätzlich unzulässig ist die Frage nach einer Schwangerschaft. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) ist diese Frage nicht einmal mehr dann zulässig, wenn die Arbeitnehmerin auf bestimmte Zeit eingestellt werden soll und deshalb feststeht, dass sie während eines wesentlichen Teils der Vertragszeit nicht wird arbeiten können. Auch ist die Frage nach einer Behinderung zum Beispiel nur zulässig, wenn diese die vorgesehene Tätigkeit beeinträchtigt. Entsprechend sind auch Fragen nach einzelnen Erkrankungen nur beschränkt erlaubt. So ist die Frage nach einer ansteckenden Krankheit, die Kollegen und Dritte gefährden könnte, eine zulässige Frage. Nicht zulässig ist jedoch die Frage nach einer HIV-Infektion, wenn dadurch die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers nicht gemindert ist.

Zu Ihrer Frage: Sie müssen die Frage nach einer parallelen Bewerbung bei einem Konkurrenzunternehmen nicht wahrheitsgemäß beantworten. Denn diese Frage fällt unter das verfassungsrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht und geht das Unternehmen schlichtweg nichts an. Die Frage ist daher nach diesseitiger Rechtsauffassung unzulässig. Die Unzulässigkeit einer Frage führt alsdann dazu, dass Ihnen zugebilligt wird, diese Frage falsch zu beantworten, um durch ein bloßes Schweigen den Vertragsabschluss nicht zu gefährden.

Schließlich dürfen auch die Unternehmen aus Datenschutzgründen nicht Informationen über ihre Bewerber untereinander weitergeben.

Ihr Ulf Weigelt

Da staunt der Chef - Teil 1

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