Читать книгу Da staunt der Chef - Teil 1 - ZEIT ONLINE - Страница 4
ОглавлениеArbeitsrecht
Müssen sich Betriebsräte beim Chef abmelden?
Der Betriebsrat tagt wöchentlich. Müssen die Betriebsratsmitglieder den Arbeitgeber über die Dauer ihrer Sitzung informieren? Antwort gibt die Arbeitsrechtskolumne.
VON ULF WEIGELT
Muss ich mich als Betriebsrat wirklich bei meinem Arbeitgeber abmelden, wenn ich während meiner Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben erledige?, fragt Manfred Beck.
Sehr geehrter Herr Beck,
Sie sind generell verpflichtet, sich bei Ihrem Arbeitgeber abzumelden, wenn Sie Ihre Arbeit aufgrund von Betriebsratsaufgaben unterbrechen und der Arbeitgeber Ihre Arbeitsaufgaben umorganisieren muss. Zudem sind Sie auch verpflichtet, Ihrem Arbeitgeber die voraussichtliche Dauer dieser (Betriebsrats-)Tätigkeit mitzuteilen.
Der Grund: Ihr Arbeitgeber muss die Möglichkeit erhalten, Ihren Arbeitsausfall überbrücken oder anders organisieren zu können. Die Pflicht, sich beim Arbeitgeber abzumelden, wenn während der Arbeitszeit die geschuldete Arbeitsleistung nicht erbracht wird, trifft alle Arbeitnehmer gleichermaßen. Wir Juristen bezeichnen sie als eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht.
Ist die Arbeitsunterbrechung nicht absehbar (weil beispielsweise ein Kollege unangemeldet Ihren Rat unaufschiebbar benötigt) oder nur von kurzer Dauer (z.B. ein Gespräch von einigen, wenigen Minuten), müssen Sie sich nicht bei Ihrem Arbeitgeber abmelden. In solchen Fällen muss Ihr Arbeitgeber Ihre Arbeit nicht umverteilen, da Sie nach einer kurzen Unterbrechung diese wieder aufnehmen werden. Ihr Arbeitgeber kann in solchen Fällen allerdings nachträglich von Ihnen verlangen, dass Sie die Dauer der Arbeitsunterbrechung mitteilen.
Allerdings gibt es immer wieder zwischen Arbeitgebern und Betriebsratsmitgliedern rechtliche Auseinandersetzungen bezüglich der Abmeldepflicht. Deshalb ist die Meldepflicht generell nicht zu verneinen oder zu bejahen. Vielmehr hängt sie von den Umständen des Einzelfalls ab.
Warum aber Streit mit dem Arbeitgeber provozieren, wenn ein Betriebsratsmitglied absehen kann, wie lange seine Arbeitsunterbrechung dauert? Was spricht dagegen, den Arbeitgeber kurz in einer Mail oder mündlich mitzuteilen, dass man sich aufgrund einer Betriebsratsaufgabe vom Arbeitsplatz entfernt? Sie riskieren ansonsten unnötig eine Abmahnung, wenn nachweislich arbeitsvertragliche Pflichten verletzt werden.
Ihr Ulf Weigelt