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Arbeitsrecht

Habe ich nur als Betriebsrat Schutz vor Kündigung?

Eine Mitarbeiterin möchte einen Betriebsrat gründen. Steht ihr auch ein Kündigungsschutz zu, wenn sie nicht Betriebsrätin wird? Antwort gibt der Jurist Ulf Weigelt.
VON ULF WEIGELT

Ich möchte einen Betriebsrat gründen, befürchte jedoch, dass mich mein Arbeitgeber für dieses Engagement schnell loswerden möchte. Wie steht es hier mit dem Sonderkündigungsschutz?, fragt Brigitte Unger.

Sehr geehrte Frau Unger,

nicht selten haben Arbeitgeber ein Problem mit ihren Mitarbeitern, wenn diese sich bei einer Betriebsratsgründung engagieren. Dafür hat der Gesetzgeber allerdings einen Schutz initiiert: Der Paragraph 15 Absatz 3a des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) sieht vor, dass nicht nur die Betriebsräte selbst, sondern auch die Initiatoren einer Betriebsratsgründung einem Sonderkündigungsschutz unterliegen. Initiatoren sind dabei sowohl die Mitarbeiter, die sich für die Gründung des Betriebsrats einsetzen, als auch jene, die sich für den Wahlvorstand aufstellen lassen.

Zu einer Betriebsratswahl können Mitarbeiter entweder einladen oder einen Antrag darauf beim Arbeitsgericht stellen. Ihr Kündigungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt der Einladung zur Betriebsversammlung, in der der Wahlvorstand gewählt werden soll – oder der Antragstellung. Die Initiatoren müssen aber auf die Formalitäten achten, ansonsten ist die Wahl ungültig und auch der Sonderkündigungsschutz greift nicht. Welche Formalitäten eingehalten werden müssen, das regelt die Wahlordnung.

Nach Paragraph 15 Absatz 3a Satz 1 KSchG endet der Sonderkündigungsschutz für die Initiatoren einer Betriebsratswahl mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Kommt die Wahl nicht zustande, endet der Schutz drei Monate nach der Einladung oder Antragstellung. Dies gilt auch, wenn sich die Wahl des Betriebsrats verzögert.

Aber Vorsicht: Drei Monate lang Sonderkündigungsschutz genießen nur die drei Mitarbeiter, die zuerst in der Einladung für die Wahl beziehungsweise in dem Antrag zur Wahl genannt sind. Dagegen haben jene, die sich bei der Betriebsversammlung für den Wahlvorstand oder als Kandidat für den Betriebsrat aufstellen lassen, sechs Monate lang einen Sonderkündigungsschutz.

Werden Sie Betriebsratsmitglied, ist nach Paragraph 15 Absatz 1 Satz 1 KSchG die ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Ihr Arbeitgeber kann Ihnen dann nur außerordentlich aus wichtigem Grund kündigen. Aber auch hier sind ihm Grenzen gesetzt, denn er kann ein Betriebsratsmitglied nach Paragraph 103 Absatz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) nur mit der Zustimmung des Betriebsrats kündigen.

Erteilt der Betriebsrat die Zustimmung nicht, muss der Arbeitgeber ein sogenanntes Zustimmungsersetzungsverfahren vor dem Arbeitsgericht führen. Erst wenn die Richter darin die Zustimmung erteilen, ist die Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes möglich.

Ihr Ulf Weigelt

Da staunt der Chef - Teil 1

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