Читать книгу Da staunt der Chef - Teil 1 - ZEIT ONLINE - Страница 6
ОглавлениеArbeitsrecht
Habe ich ein Recht auf einen Firmenparkplatz?
Die Mitarbeiterin hatte immer einen Parkplatz. Doch der neue Chef will den selbst nutzen. Darf er ihr den Pkw-Stellplatz wegnehmen? Antwort gibt die Arbeitsrechtskolumne.
VON ULF WEIGELT
Seit mehr als zehn Jahren zahlt mein Arbeitgeber mir einen Pkw-Stellplatz, denn ich nutze mein Auto regelmäßig auch für Dienstfahrten. Dafür hatte die Firma extra Plätze angemietet. Leider habe ich keine schriftliche Vereinbarung über die Regelung. Nun sind wir in ein anderes Gebäude mit Tiefgarage umgezogen und es fand ein Wechsel in unserer Geschäftsführung statt. Die neue Geschäftsführung sagt nun, dass die Parkplätze in der Tiefgarage für unseren Vorstand reserviert seien. Ich darf dort nur noch parken, wenn der Vorstand keinen Stellplatz benötigt.
Darf die Geschäftsführung mir den Parkplatz einfach so wegnehmen?, fragt Angelika Inoll.
Sehr geehrte Frau Inoll,
auch wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen über einen sehr langen Zeitraum einen Parkplatz zur Verfügung gestellt hat, bedeutet dies nicht automatisch auch einen Anspruch für die Zukunft. Dieser lässt sich leider auch nicht aus einer langjährigen Praxis herleiten.
Das heißt, Ihr Arbeitgeber kann und darf von dieser Leistung auch einseitig wieder Abstand nehmen. Besonders, wenn der Wegfall des Stellplatzes mit einen Unternehmensumzug verbunden ist, die örtlichen Gegebenheiten sich also ändern. Erschwerend kommt auch hinzu, dass Sie keine schriftliche Vereinbarung vorweisen können.
Hätten Sie diese Annehmlichkeit auch schriftlich vereinbart, wäre es für Ihren Arbeitgeber dennoch möglich, diese freiwillige Leistung wieder zu streichen. Arbeitgeber vermeiden nämlich sehr gern Festlegungen oder gestalten sie zumindest einseitig abdingbar. Nämlich dann, wenn Ihr Arbeitgeber im Arbeitsvertrag die Leistung unter einem Freiwilligkeitsvorbehalt stellt. Und dies tun Arbeitgeber in der Regel, wenn sie freiwillige Leistungen zum Bestandteil eines Arbeitsvertrages machen. In der Praxis kommt dieser "Freiwilligkeitsvorbehalt" bei Weihnachts-, Urlaubs- oder Jahresgratifikationen vor. Aber auch die Berechtigung des Mitarbeiters, betriebliche Sozialeinrichtungen wie Kindergärten oder Carparks zu nutzen, ist keine Seltenheit.
Die Praxis zeigt, dass Unternehmen in guten Zeiten freiwillige Leistungen tätigen, diese aber auch in schlechten Zeiten oder bei einem Geschäftsführungswechsel wieder zurückziehen. Deshalb ist mein Rat immer, alle Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber schriftlich festzuhalten, auch wenn sie mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt versehen sind. Das sorgt für Transparenz.
Versuchen Sie, sich mit der Situation zu arrangieren oder suchen Sie noch einmal das Gespräch mit der neuen Geschäftsführung. Machen Sie deutlich, dass Sie Ihren privaten Pkw in Zukunft nur zur Verfügung stellen, wenn Sie auch einen Stellplatz gestellt bekommen. Ansonsten muss das Unternehmen eine andere Lösung für die Dienstfahrten anbieten.
Ihr Ulf Weigelt