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Der Tatbestand

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Der Tatbestand selbst besteht aus mindestens einem, oft aber aus mehreren sogenannten Tatbestandsmerkmalen. Die jeweilige Rechtsfolge tritt regelmäßig nur ein, wenn sämtliche Tatbestandsmerkmale erfüllt sind (Ausnahme: Das Gesetz sieht manchmal selbst mehrere Alternativen oder Varianten vor – sie sind leicht erkennbar an dem Wörtchen »oder«; dann braucht nur das eine oder eben das andere Tatbestandsmerkmal erfüllt zu sein). Man muss also schon genau lesen …

So setzt nach § 823 Abs. 1 BGB die dort geregelte Schadensersatzpflicht (Rechtsfolge!) als Tatbestand voraus, dass jemand vorsätzlich oder (!) fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder (!) ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt hat.

Die wichtigste Aufgabe für Rechtsanwender ist es, zunächst die Tatbestandsmerkmale zu erkennen.

Bei den Tatbestandsmerkmalen lässt sich noch differenzieren zwischen geschriebenen und ungeschriebenen Tatbestandsmerkmalen. Erstere sind explizit in der jeweiligen Norm aufgeführt. Letztere sind in ein paar (wenigen) Fällen nach Meinung der Rechtsprechung oder der rechtswissenschaftlichen Forschung ergänzend zu beachten. Sofern es einmal darauf ankommt, finden Sie gegebenenfalls an den entsprechenden Stellen in diesem Buch einen ausdrücklichen Hinweis dazu.

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