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P3 – oder: Das Ping-Pong-Prinzip

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Viele Regelungen im BGB, ja sogar der überwiegende Teil, sind Hilfsnormen. Ausgehend von einer Anspruchsgrundlage sind also unter Umständen ganze Paragrafenketten zu prüfen, um letztlich überhaupt entscheiden zu können, ob ein Tatbestandsmerkmal erfüllt ist oder nicht. Das gilt ebenso für die Gegennormen (die allerdings nur dann zu prüfen sind, wenn der Sachverhalt Anlass dazu bietet). Sie haben es insofern leicht, als dass in einer Fallprüfung keinesfalls alle denkbaren Hilfsnormen zu prüfen sind. In dem Paragrafendschungel ist es also wichtig, die richtigen »Lianen« zu greifen, um hier wieder einmal im Bild zu bleiben. Dazu gilt es, mit der Zeit den Blick für das Wesentliche zu schärfen und zu lernen, Wichtiges von Unwichtigem zu trennen.

Wesentlich ist all das, was nach dem Sachverhalt eines konkreten Falles problematisch ist. Alles andere hat hinten anzustehen. Damit ist auf solche Punkte nicht einzugehen, die unproblematisch sind – mag es dafür auch Hilfsnormen geben. In der Fallbearbeitung spricht man vielfach auch davon, dass die Rechtsanwendung ausgehend vom Sachverhalt durch den »hin und her wandernden Blick« bestimmt wird. Insofern ist es also ein bisschen wie beim Pingpong.

Geht es etwa um einen Vertrag, den zwei Erwachsene miteinander schließen, wäre es geradezu verfehlt, die Geschäftsfähigkeit (ab § 104 BGB) der Beteiligten zu problematisieren, wenn gar kein Zweifel daran besteht, dass sie gegeben ist. Anders mag das hingegen aussehen, wenn einer der Beteiligten minderjährig ist und somit möglicherweise gar nicht oder nur beschränkt geschäftsfähig ist (Näheres zu diesem Themenkomplex übrigens in Kapitel 5).

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