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Rechtshindernde Einwendungen

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Rechtshindernde Einwendungen bewirken, dass ein Anspruch gar nicht erst entsteht. Sie richten sich also gegen den Anspruch selbst. Die Gründe dafür können vielfältig sein. Bei den im BGB so wichtigen Verträgen sind die rechtshindernden Einwendungen solche, die zur Unwirksamkeit eines Vertrags führen. Da solche rechtshindernden Einwendungen viele Bereiche des BGB betreffen können, finden sie sich – natürlich – vor allem im ersten Buch des BGB, also dem Allgemeinen Teil. Hier einige Beispiele:

 die Geschäftsunfähigkeit (§§ 104 f. BGB),

 der Verstoß gegen ein Verbotsgesetz (§ 134 BGB),

 die Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB).

Umstritten ist, ob die Anfechtung eine rechtshindernde oder rechtsvernichtende Einwendung darstellt. Wenn Sie sich § 142 Abs. 1 BGB durchlesen, sehen Sie, dass im Falle der Anfechtung ein Rechtsgeschäft als von Anfang an nichtig anzusehen ist. Das spricht für die erste Ansicht. Auf der anderen Seite handelt es sich um ein Gestaltungsrecht, was nach Vertragsschluss ausgeübt wird. Das spricht für die zweite Ansicht. Letztlich läuft aber beides aufs gleiche Ergebnis heraus, sodass Sie sich diesbezüglich nicht den Kopf zu zerbrechen brauchen.

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