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Rechtshemmende Einwendungen

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Von den rechtshindernden und rechtsvernichtenden Einwendungen, die sich ja auf den Anspruch selbst auswirken, sind schließlich die rechtshemmenden Einwendungen zu unterscheiden (siehe Abbildung 2.1).

Sie geben dem Anspruchsgegner eine weitere Verteidigungsmöglichkeit, auf die er sich berufen kann. Ihre Wirkung liegt darin, dass ein ursprünglich entstandener und nicht erloschener Anspruch sich nicht mehr durchsetzen lässt. Anders ausgedrückt: Rechtshemmende Einwendungen lassen den Anspruch selbst unberührt, er bleibt insbesondere noch immer erfüllbar. Jedoch ist er gerichtlich nicht mehr durchsetzbar (insofern also »gehemmt«). Man kann speziell bei diesen Formen von Einwendungen noch weiter unterscheiden zwischen

 peremptorischen Einreden, die einen geltend gemachten Anspruch dauerhaft hemmen (Beispiel: Verjährung, § 214),

 dilatorischen Einreden, die eine Durchsetzbarkeit eines Anspruchs lediglich verzögern (Beispiel: die – gesetzlich nicht geregelte – Stundung).

Im BGB lassen sich rechtshemmende Einwendungen (Einreden) leicht daran erkennen, dass das Gesetz den Schuldner berechtigt, eine Leistung zu verweigern. Sehen Sie sich etwa das Beispiel der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB) an.


Abbildung 2.1: Die Einwendungen/Einreden im Überblick

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