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Nutzung und Offenlegung – What’s this, seems interesting

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Neben der Erlangung verbietet § 4 Abs. 2 GeschGehG die unerlaubte Nutzung und Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses. Dies betrifft also nicht nur denjenigen, der die Information ursprünglich erlangt hat.

Offenlegung ist die Offenbarung des Geschäftsgeheimnisses gegenüber nicht eingeweihten Dritten. Hierbei muss es sich nicht um die Öffentlichkeit handeln. Auf Dinge wie Heimlichkeit oder Vertrauensbruch kommt es in diesem Kontext nicht an.

Nutzung ist jede Form der Nutzung des Geheimnisses, die nicht Offenlegung ist.

Das bloße Innehaben des Geheimnisses fällt mit dem Unwertgehalt der rechtswidrigen Handlung zusammen und stellt daher keine eigenständige Nutzung dar.

Außerdem unzulässig ist der Verstoß gegen ausdrückliche Nutzungsbeschränkungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 GeschGehG).

Sie beauftragen externe Dienstleister und gewähren diesen beschränkten Einblick in Ihre sensiblen Daten, um den zugrunde liegenden Vertrag zu erfüllen.

Eine weitere Verletzungshandlung ist die Offenlegung unter Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 GeschGehG). Eine solche kann auf gesetzliche Vorgaben zurückzuführen oder aber vertraglich begründet sein.

Gesetzliche Pflicht zur Geheimhaltung im Arbeitsverhältnis als Nebenpflicht.

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