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Verletzungshandlungen – Spione an jeder Ecke Erlangung der Information – Now I got it!

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Wenn die Information als Geschäftsgeheimnis zu bewerten ist, regelt § 4 GeschGehG den dafür bestehenden Schutz. Zunächst darf das Geschäftsgeheimnis nicht durch Umgehung der implementierten Schutzmaßnahmen (§ 4 Abs. 1 GeschGehG) erlangt werden.

Die Differenzierung in § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 GeschGehG ist insofern von Bedeutung, als dass die Tatmodalitäten der Nr. 1 körperliche Gegenstände erfassen, also Informationen, die sich auf einem Informationsträger befinden, über den der Geheimnisträger die Kontrolle besitzt (zum Beispiel Computer in den Räumlichkeiten des Unternehmens). Die Nr. 2 fungiert als Auffangtatbestand und erfasst hauptsächlich nicht verkörperte Geheimnisse.

Die Tatmodalität des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GeschGehG kann eine strafrechtliche Sanktion (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 GeschGehG) auslösen. Das gilt auch für die anderen Verbotshandlungen (Offenbarung und Nutzung), wenn die Information solchermaßen erlangt wurde.

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