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Wirtschaftlicher Wert – Zwar geheim, aber keinen juckt’s?

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Zwar können grundsätzlich Informationen jeder Art zu einem Geschäftsgeheimnis werden. Es wird also nicht an ein zusätzliches rechtliches Kriterium angeknüpft. Das heißt, es braucht keine technische Erfindung (wie beim Patent) oder eine Kennzeichnungskraft (wie bei der Marke) und es muss auch keine persönliche geistige Schöpfung vorliegen (wie für das Urheberrecht).

Das ist aber nur die halbe Wahrheit. Um vom Schutz des GeschGehG zu profitieren, muss die Information nämlich einen eigenen wirtschaftlichen Wert besitzen.

Hierbei kann es sich um den realen (Markt-)Wert handeln. Das ist aber nicht zwingend notwendig. Vielmehr ist es ausreichend, wenn die Information einen potenziellen Handelswert besitzt. Zwar suggeriert die Formulierung, dass dieser Handelswert positiv zu bestimmen sei. Tatsächlich wird er aber negativ bestimmt, das heißt, der wirtschaftliche Wert der Information liegt darin begründet, dass ein wirtschaftlicher Schaden entsteht, wenn sie bekannt würde.

Informationen mit Verwertungspotenzial, wie beispielsweise das Wissen um besondere Herstellungsverhältnisse, die exklusiv lizenziert werden können.

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