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Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen – Ein bisschen muss man immer tun

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Wie bereits angedeutet, ist es nicht ausreichend, eine Information zum Geschäftsgeheimnis zu erklären. Vielmehr müssen angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen ergriffen werden. Natürlich sollen Sie das Geheimnis aber weiterhin wirtschaftlich arbeitsteilig nutzen können, daher ist eine begrenzte Weitergabe durchaus wünschenswert. Lediglich die unkontrollierte Verbreitung muss durch Ihre Maßnahmen unterbunden werden.

Hierin liegt eine Objektivierung des Schutzes und ein in der EU-Richtlinie zu verortender Paradigmenwechsel zur bisherigen Rechtslage. Nach den vorherigen deutschen Regelungen (§§ 17 ff. UWG a.F.) waren solche Maßnahmen nicht notwendig.

Dies kann relevant werden, wenn man sich nicht im Anwendungsbereich der EU-Richtlinie befindet (etwa in Genehmigungsverfahren gegenüber Behörden), da dann die überkommene deutsche Rechtsauffassung, nach der Schutzmaßnahmen nicht ergriffen worden sein mussten, zum Tragen kommt.

Es ist aber besser, sich an die strengeren Voraussetzungen des GeschGehG zu halten, da so in jedem Fall ein Schutz erreicht wird. – Es handelt sich um den sichersten Weg!

Mit § 2 Nr. 1 Buchst. b) GeschGehG normiert der Gesetzgeber eine Pflicht, aktiv Maßnahmen zu ergreifen, um das Geschäftsgeheimnis zu schützen. Auch die Einschränkung »angemessene« entbindet kleine oder mittlere Unternehmen nicht davon, überhaupt tätig zu werden.

Wer passiv bleibt, bekommt keinen Schutz durch das GeschGehG. Sein Knowhow kann kopiert werden.

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