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Allgemein bekannt – Die Welt und der Verkehrskreis

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Die Information, die als Geschäftsgeheimnis behandelt werden soll, darf weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile bekannt sein (§ 2 Nr. 1 Buchst. a) GeschGehG). Keine Probleme ergeben sich daher, wenn die Information insgesamt geheim ist.

Darunter fallen zum Beispiel vollkommen neue Herstellungsprozesse oder Rezepturen, die komplett neu entwickelt wurden, ohne auf Bestehendem aufzubauen.

Oftmals sind Teile der Information aber bereits bekannt, zum Beispiel bei Optimierungsprozessen oder Veränderungen bestehender Rezepte. Hier mag das grundlegende Verfahren oder die Ausgangsrezeptur zwar bekannt sein, aber die individuelle Abänderung fällt unter § 2 Nr. 1 Buchst. a) GeschGehG.

Dies kann sogar so weit gehen, dass eine Datenbank, die ausschließlich öffentlich zugängliche Daten enthält, vom GeschGehG erfasst sein kann. Die schützenswerte Geheimnisqualität liegt in der Strukturierung der Daten (BGH, Urteil v. 23.02.2012 – I ZR 136/10), jedenfalls, wenn der Strukturierungsaufwand nicht vollkommen vernachlässigbar ist.

Der Geheimnischarakter bleibt im Rechtssinne bestehen, wenn die Information einem ausgewählten Personenkreis gegenüber offenbart wird und dieser ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet ist.

Wenn Sie in einer Finanzierungsrunde mit Investoren Ihr Knowhow vorstellen und alle Anwesenden eine Vertraulichkeitsvereinbarung (NDA, dazu in diesem Kapitel den kommenden Abschnitt »Vertraulichkeitsvereinbarungen – A pact of silence«) unterschreiben, ist nicht von einer allgemeinen Bekanntheit der Information auszugehen.

Anders in folgenden Fällen:

 Bei einer Veröffentlichung auf einer Website oder einer einschlägigen Fachpublikation würde der Schutz entfallen.

 Eine im In- oder Ausland vorgenommene Schutzrechtsanmeldung sorgt ebenfalls für die allgemeine Bekanntheit der Information.

Bei der Beurteilung, ob die Information allgemein bekannt ist, stellt sich unweigerlich die Folgefrage, aus wem diese Allgemeinheit besteht. Es geht hierbei nicht um die Gesamtbevölkerung, sondern lediglich um die einschlägigen Verkehrskreise, also diejenigen, für die die Information interessant sein könnte. Wie die Verkehrskreise zu bestimmen sind, ist eine Frage des Einzelfalls und lässt sich nicht pauschal beantworten.

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