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Keine Erlangung ohne Hürden – Don’t make it too easy …

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Der Schutz des GeschGehG entfällt nicht nur dann, wenn die Information allgemein bekannt ist, sondern auch, wenn Kenntnis ohne Weiteres erlangt werden kann. Das heißt, die subjektive Entscheidung des Unternehmers, etwas als Geschäftsgeheimnis behandelt wissen zu wollen, ist regelmäßig nicht ausreichend, um diesen Schutz herbeizuführen.

Es sind vielmehr angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen zu ergreifen (vergleiche hierzu in diesem Abschnitt den Unterabschnitt »Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen – Ein bisschen muss man immer tun«).

Startup-Recht für Dummies

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