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Berechtigtes Interesse – Kein Wirbel um nichts

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Das in § 2 Nr. 1 Buchst. c) GeschGehG geregelte berechtigte Interesse stellt ein Korrektiv für Bagatellfälle dar, in denen noch nicht die mitunter harten Sanktionen des GeschGehG ausgelöst werden sollen.

Eine Frage, die sich hier stellt, ist, ob rechtswidrige Geheimnisse Geschäftsgeheimnisse darstellen können. Dies ist in der Rechtsprechung und Rechtspraxis noch nicht entschieden.

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