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Der Begriff des Geschäftsgeheimnisses – Mehr, als man denkt
ОглавлениеDer Begriff des Geschäftsgeheimnisses wird in § 2 Nr. 1 GeschGehG definiert.
Damit man von einem Geschäftsgeheimnis reden kann, müssen im Wesentlichen vier Merkmale erfüllt sein:
1 Information, die weder allgemein bekannt noch ohne Weiteres zugänglich ist
2 Wirtschaftlicher Wert der Information
3 Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen
4 Berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung
Was verbirgt sich nun aber hinter diesen Erfordernissen?