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Der Begriff des Geschäftsgeheimnisses – Mehr, als man denkt

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Der Begriff des Geschäftsgeheimnisses wird in § 2 Nr. 1 GeschGehG definiert.

Damit man von einem Geschäftsgeheimnis reden kann, müssen im Wesentlichen vier Merkmale erfüllt sein:

1 Information, die weder allgemein bekannt noch ohne Weiteres zugänglich ist

2 Wirtschaftlicher Wert der Information

3 Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen

4 Berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung

Was verbirgt sich nun aber hinter diesen Erfordernissen?

Startup-Recht für Dummies

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