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Erlangung, Nutzung, Offenlegung – Kette von Übertragungen

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§ 4 Abs. 3 GeschGehG verbietet die Erlangung, Nutzung und Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses von anderen Personen, die ihrerseits gegen § 4 Abs. 2 GeschGehG verstoßen haben, wenn der Betroffene vom Verstoß wusste oder ihn hätte erkennen müssen. Insoweit ist es auch nicht erforderlich, dass die letzte Person, von der das Geheimnis erworben wird, den Verstoß begangen hat. Es kann auch Übertragungsketten geben. Hierbei ist es nicht notwendig, dass derjenige, der gegen das GeschGehG verstoßen hat, bekannt und benannt werden kann. Das durch eine Verbotshandlung erworbene Geschäftsgeheimnis ist »infiziert« und niemand, der es bekommt und damit rechnen muss, dass es aus einer Verbotshandlung stammt, darf das Geheimnis nutzen. – Ein sehr umfassender Schutz.

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