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Erlaubte Handlungen – I can’t do much but I can still do that

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Das GeschGehG verbietet aber auch nicht alles. Im Gegenteil, es ist einiges erlaubt, um an Informationen zu gelangen. Diese erlaubten Handlungen sind in § 3 GeschGehG geregelt. Man darf ein Geschäftsgeheimnis durch eigene Schöpfung erlangen (Nr. 1).

Hieran wird deutlich, dass der Geheimnisschutz keine Exklusivrechte vermittelt. Die Doppelschöpfung von Geschäftsgeheimnissen ist denkbar und kein Verstoß gegen das GeschGehG.

Soweit spezielle Normen die Handlung erlauben, ist ebenfalls nicht von einem Verstoß gegen das GeschGehG auszugehen.

Daneben ist mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG das Reverse Engineering als zulässige Erschaffungsmethode von Knowhow zu qualifizieren. Reverse Engineering ist die Erlangung des Wissens durch zum Beispiel den Rückbau eines rechtmäßig erworbenen Produkts.

Hier schließt sich der Kreis, da mit dieser Norm der zu Anfang des Kapitels stehende Grundsatz der Nachahmungsfreiheit durchschlägt.

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