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Ausnahmen – No rule without exception

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§ 5 GeschGehG regelt Ausnahmen von den Verletzungshandlungen des § 4 GeschGehG, insbesondere Ausnahmen zugunsten

 der Medien (Nr. 1), Investigative Recherchen von Journalisten

 zur Aufklärung rechtswidriger Taten (Nr. 2), Hierunter fällt das Whistleblowing.

 oder für Arbeitnehmervertretungen (Nr. 3).

Voraussetzung für das Vorliegen einer Ausnahme ist jeweils ein berechtigtes Interesse, das sich nicht pauschal bejahen oder verneinen lässt, sondern einzelfallabhängig im Rahmen einer Interessenabwägung beurteilt werden muss.

Startup-Recht für Dummies

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