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Aufbau und Inhalt – Was muss rein?

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Das NDA dient der Konkretisierung der bestehenden Geheimhaltungspflichten und modifiziert diese, so weit es geht. Wie gestaltet man solch ein NDA?

Hierzu gibt es zahlreiche Hilfen im Internet in Form von Mustern, Leitfäden oder Beiträgen. Allgemein ist aber zu empfehlen, bei solchen Fragen einen Besuch beim Anwalt nicht zu scheuen, da dieser eine maßgeschneiderte Lösung entwerfen kann.

Als kleine Hilfe mag die folgende Checkliste dienen:

 Wer ist Vertragspartner? Benennen Sie den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses und den Empfänger.

 Warum schließen wir dieses NDA? Setzen Sie Ihrem NDA eine Präambel voran, in der Sie den Hintergrund und Zweck des Informationstauschs darlegen. Hierdurch sorgen Sie dafür, dass im Streitfall ermittelt werden kann, welche Informationen unter die Vereinbarung fallen. Der Empfänger ist sich durch einen solchen Passus außerdem von Beginn an der Vertraulichkeit der mitgeteilten Information bewusst. Diese Regelung führt auch dazu, dass Geheimnisse, die keine Geschäftsgeheimnisse i.S.d. GeschGehG sind, weil zum Beispiel die Geheimhaltungsmaßnahmen nicht ausreichen, von der vertraglichen Vertraulichkeitsvereinbarung erfasst werden können.

 Benennen Sie die vertraulichen Informationen möglichst genau und beschreiben Sie sie so konkret wie möglich. Eine derartige Auflistung sollte aber keinen abschließenden Charakter haben! Also: Es sollte Raum bestehen, dass weitere zukünftige Informationen von der Vereinbarung mit umfasst sind. Stark abzuraten ist von einem »global approach« in der Gestalt, dass einfach alles für vertraulich erklärt wird. Hieraus ergeben sich für die Vertragsparteien massive Probleme bei der Umsetzung des Vertrages. Darüber hinaus dürfte dieser Ansatz in Verbindung mit einer üblichen Vertragsstrafe (dazu sogleich) an gesetzliche Grenzen stoßen.

 Erlegen Sie dem Empfänger Geheimhaltungsmaßnahmen auf. Verlangen Sie konkretes Handeln und sorgen Sie dafür, dass ein ähnliches Schutzniveau erreicht wird, wie es Ihr eigenes Knowhow-Management gewährt.

 Machen Sie sich klar, wie die Rechtslage sich darstellt und welche Änderungen Sie mit Blick auf das Vertragsverhältnis vornehmen wollen. Wie im Abschnitt »Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse – The hidden treasures of your company« unter »Erlaubte Handlungen – I can’t do much but I can still do that« dargestellt, ist zum Beispiel das Reverse Engineering gesetzlich erlaubt. Diese Erlaubnis hindert Sie aber nicht daran, Ihrem konkreten Vertragspartner dieses vertraglich zu untersagen.

 Nehmen Sie eine Sanktion in das NDA auf. Als praxisübliches Mittel hat sich hier die Vertragsstrafe herausgebildet. Eine solche Vertragsstrafe ist aus praktischer Sicht eigentlich zwingend (hierzu der Unterabschnitt im Anschluss »Die Vertragsstrafe – That will cost you«).

 Die Vertraulichkeitsvereinbarung sollte außerdem Aussagen zum anwendbaren Recht und zum Gerichtsstand (also welches Gericht im Streitfall angerufen wird) enthalten. Dieser kann im B2B-Bereich grundsätzlich frei bestimmt werden. Allerdings hat das GeschGehG hier die Zuständigkeit novelliert und ausschließlich bei den Landgerichten angesiedelt. Die einzelnen Bundesländer können außerdem Spezialkammern bilden. Daher ist bei der Wahl eines Gerichtsstands entsprechend zu berücksichtigen, dass sich das zuständige Gericht unter Umständen nicht am Sitzort oder auch nur in der Nähe befindet.

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