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Besonderheiten bei der Durchsetzung von Ansprüchen – Nur der Richter weiß Bescheid

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Die gerade beschriebenen Ansprüche müssen notfalls gerichtlich durchgesetzt werden. Eine öffentliche Gerichtsverhandlung würde aber den Charakter eines Geschäftsgeheimnisses zerstören, sodass bei Verfahren nach dem GeschGehG (sogenannte Geschäftsgeheimnisstreitsachen, § 16 GeschGehG) eine Geheimhaltungsmöglichkeit besteht. Allerdings muss dies im Vorfeld beantragt werden!

Startup-Recht für Dummies

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