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a) Grundregel des § 326 Abs. 1 S. 1 (Ohne Leistung kein Geld)
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Bei nachträglicher Leistungsbefreiung des Verkäufers aus Gründen des § 275 Abs. 1–3 entfällt grundsätzlich die Zahlungspflicht des Käufers nach der allgemeinen Regel des § 326 Abs. 1 S. 1.
Beispiel
V verkauft dem K ein bestimmtes Pferd, das vor Übergabe an einer plötzlichen Seuchenerkrankung stirbt.
Von dieser Regel gibt es mehrere Ausnahmen, die an dieser Stelle geprüft werden müssen. Im Falle einer solchen Ausnahme muss der Käufer zahlen, ohne seine vereinbarte Leistung zu bekommen.