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1. Ursprüngliches Eigentum des V

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Da die Satellitenanlage eine bewegliche Sache ist, die nicht zu den wesentlichen Bestandteilen des Grundstücks gehört, bestimmt sich die Eigentumsvermutung nach § 1006. Bis zur Übergabe an K hatte V das Gebäude und damit auch die Satellitenanlage in seinem unmittelbaren Eigenbesitz (§§ 854, 872). Zu seinen Gunsten wird deshalb nach § 1006 Abs. 2 vermutet, dass er bei Besitzbegründung lastenfreies Eigentum erworben und während der Dauer seines Besitzes nicht wieder verloren hat.[61]

Vom ursprünglichen Eigentum des V an der Satellitenanlage ist daher auszugehen.

Schuldrecht Besonderer Teil I

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