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2. Übergang des Eigentums auf K nach § 929

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Zu prüfen ist weiter, ob V sein Eigentum tatsächlich an K verloren hat, wie dies aufgrund der jetzigen Besitzlage nach § 1006 Abs. 1 nun vermutet wird. Grundsätzlich erfordert eine rechtsgeschäftliche Übertragung des Eigentums an beweglichen Sachen eine Einigung über den Rechtsübergang, die nach § 929 S. 1 formlos möglich ist und zum Zeitpunkt der Übergabe bestehen muss. Eine solche Einigung ist jedoch nicht erfolgt, da sich V und K ausdrücklich nur über den Übergang des Eigentums am Grundstück durch Auflassung geeinigt hatten. Für eine konkludente Einigung bietet der Sachverhalt keine ausreichenden Anhaltspunkte, die eine entsprechende Auslegung stützen könnten. Eine Übereignung nach § 929 scheidet deshalb aus.

Schuldrecht Besonderer Teil I

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