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I. Anspruchsentstehung

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Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass K das Eigentum und den unmittelbaren Besitz an der Satellitenanlage durch eine Leistung des V erhalten hat, für die kein rechtlicher Grund bestand.

Hinweis

Eigentlich müsste der Obersatz neutraler formuliert werden. Das erste Tatbestandsmerkmal lautet schließlich „etwas erlangt“, so dass in einem ersten Schritt untersucht werden müsste, was K überhaupt erlangt hat. Da hier im Rahmen der Prüfung des § 985 aber bereits herausgearbeitet wurde, dass K unmittelbaren Besitz und Eigentum erhalten hat, wäre es umständlich, die Frage nach dem „erlangten Etwas“ erneut aufzuwerfen. Der Obersatz verkürzt die Fragestellung folglich auf die noch offenen Punkte „Leistung“ und „ohne rechtlichen Grund“.

Wie oben bereits ausgeführt, übertrug V das Eigentum am Grundstück und damit wegen § 926 Abs. 1 auch an der Satellitenanlage auf K, um seine Verpflichtung aus dem mit ihm geschlossenen Kaufvertrag zu erfüllen. Die Zuwendung dieser Positionen stellt somit eine Leistung im Sinne einer zweckgerichteten, nämlich zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit vorgenommenen Mehrung des Vermögens von K dar.

Die Verschaffung von Besitz und Eigentum erfolgte aber auch mit rechtlichem Grund. Wie oben bereits festgestellt verpflichtete der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag den V nicht nur zur Übereignung des Grundstücks, sondern gem. § 311c auch zur Verschaffung des Eigentums und Besitzes an der Satellitenanlage. Die Tatsache, dass in diese Verpflichtung nicht beurkundet wurde, führt nicht zur Nichtigkeit dieser Verpflichtung nach § 125 S. 1. Denn schließlich handelt es sich um einen Nebenpunkt, der gesetzlich geregelt und damit nicht beurkundungsbedürftig ist.[62] Im Übrigen ist mit der Eintragung des K im Grundbuch nach § 311b Abs. 1 S. 1 eine Heilung des zunächst formunwirksamen Kaufvertrages eingetreten.

Schuldrecht Besonderer Teil I

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