Читать книгу Beschäftigte im Öffentlichen Dienst I - Alexander Block - Страница 89
1.Allgemeines
Оглавление157
Das Arbeitsverhältnis wird durch den Arbeitsvertrag begründet, § 611 a BGB (s. dazu B I 1 und 2). Aus ihm ergeben sich für die vertragschließenden Parteien eine Reihe gegenseitiger Rechte und Pflichten. Aufgrund seiner stark personenrechtlich ausgeprägten Wesensart hat der Arbeitnehmer die vereinbarten Dienste (Arbeitspflicht als Hauptpflicht des Arbeitnehmers) im Zweifel persönlich zu erbringen (§ 613 S. 1 BGB).
158
Die Regelform des Arbeitsverhältnisses ist das unbefristete, auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Arbeitsverhältnis. Es kann durch eine Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag beendet werden. Sofern eine Kündigung ausgesprochen wird, kann der Arbeitnehmer die Kündigung anfechten, sofern die Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) vorliegen.
159
Daneben gibt es das befristete Arbeitsverhältnis, das nur für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen wird (s. dazu nachfolgend Kapitel C).
160
Der TVöD enthält zum Vertragsschluss in § 2 TVöD nur einige Besonderheiten. Regelungen zur Anbahnung und zum Abschluss ergeben sich aus den allgemeinen Vorschriften und wurden oben bereits erörtert. Hier geht es insbesondere um die Form des Arbeitsvertrages, die Nebenabreden und die Probezeit (§ 2 TVöD).